Wohnen

Kann ein EU-Bürger Wohneigentum in der Schweiz erwerben?

Ein EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz kann unter den gleichen Bedingungen Wohneigentum erwerben wie eine Person mit Schweizer Pass.

Hat ein EU-Bürger Wohnsitz in der Schweiz, gelten für ihn dieselben Vorschriften wie für Schweizer Bürger. (Siehe auch: «Darf die Behörde die Baubewilligung für die Zweitwohnung annullieren?»)

Wohnt er hingegen im Ausland, ist das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, auch «lexKoller» genannt, anwendbar. Dieses beschränkt den Kauf von Liegenschaften durch Personen im Ausland, «um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern». Der im Ausland wohnhafte EU-Bürger benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, um ein Grundstück erwerben zu dürfen. Als «Erwerb» und damit unter die Bewilligungspflicht fallen auch ein Baurecht, ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an einem Grundstück. Wer allerdings beispielsweise Wohneigentum als gesetzlicher Erbe erbt oder es von engen Verwandten erwirbt, profitiert von einer Ausnahme und benötigt keine Bewilligung.

Aktualisiert am 27. Juni 2024