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Kann ein Kino-Gutschein ablaufen?
Ein Kino-Gutschein kann ablaufen, aber frühestens zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Steht auf dem Gutschein eine kürzere Frist, ist diese nicht verbindlich.
Das Obligationenrecht (OR) hält als Grundsatz fest, dass zivilrechtliche Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren verjähren. Kürzere und auch längere Fristen sind möglich, sofern das OR diese so bestimmt. Diese gesetzlichen Fristen sind jedoch unabänderlich, die Vertragsparteien können sie also nicht selbst verkürzen. Geht das Unternehmen, welches den Gutschein ausgestellt hat, jedoch Konkurs, helfen die Verjährungsfristen nicht weiter.
Kunde kann bei Kinogutschein auf zehn Jahren Gültigkeit beharren
Selbst wenn das Kino auf dem Gutschein ein Ablaufdatum gedruckt hat, welches die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt: Dies spielt keine Rolle, denn das Gesetz erlaubt eine solche Verkürzung nicht. Wer also einen Kinogutschein erhalten hat, kann sich zehn Jahre Zeit lassen, um sich einen Film anschauen. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung, im Falle eines Gutscheins ist dies das Ausstelldatum.
Aufgepasst: Forderungen aus dem «Kleinverkauf von Waren» verjähren bereits nach fünf Jahren. Wer einen Gutschein beispielsweise für ein Bücher- oder für ein Kleidergeschäft erhält, muss sich also mit der Einlösung etwas mehr beeilen als bei einem geschenkten Kinogutschein.
Gutscheine im Konkurs meist wertlos
Ist die Ausstellerin des Gutscheines konkurs, wird es nichts mehr mit dem Kinobesuch. Zwar kann die Eigentümerin des Gutscheins die Forderung im Konkursverfahren anmelden. Ihre Forderung fällt aber konkursrechtlich in die dritte Klasse. Damit ist sie ganz unten in der Rangordnung der Gläubigerinnen. Sie würde den Betrag nur dann rückerstattet kriegen, wenn insbesondere sämtliche arbeits-, familien- und sozialversicherungsrechtlichen Forderungen beglichen werden konnten. Dies ist in der Praxis sehr unwahrscheinlich.