Familie

Kann ich das Facebook-Profil meiner verstorbenen Frau löschen lassen?

In aller Regel bieten Social Media Anbieterinnen Formulare an, um Accounts verstorbener Nutzer löschen zu lassen. Hat die Erblasserin ihren digitalen Nachlass geplant, erleichtert dies die Löschung. Ob der digitale Nachlass generell zum Erbe gehört, ist umstritten.

Wer auf den Social Media aktiv ist, hinterlässt über den Tod hinaus digitale Spuren. Die Betreiberinnen der Plattformen stellen unterschiedliche Wege zur Verfügung, um Accounts Verstorbener zu löschen oder in den Gedenkzustand zu versetzen. Hält die Social Media Nutzerin bereits zu Lebzeiten fest, ob und wer ihre Accounts nach ihrem Tod löschen soll, erleichtert dies die Löschung. Ob der digitale Nachlass generell Teil des Erbes ist, ist in der Schweiz nicht geregelt.

Social Media Accounts Verstorbener

Die meisten Social Media Betreiberinnen lösen das Problem von Accounts Verstorbener, indem sie direkt auf der Plattform Formulare zur Löschung zur Verfügung stellen. Meist müssen die Hinterbliebenen dabei den Tod der Person sowie die eigene Vertretungsberechtigung nachweisen. Die Betreiberinnen bieten dabei in der Regel an, das Konto entweder zu löschen oder in den Gedenkzustand zu versetzen. Das Vorgehen ist in den jeweiligen Help-Centers beschrieben:

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • Snapchat, wobei das Prozedere hier sehr kompliziert ist. Der Weg führt via «I want to report a safety concern», «Someone else’s Snapchat account» und «The person passed away» zu dem entsprechenden Formular.
  • Pinterest
  • Xing

Planung des digitalen Nachlasses

Der Zugriff auf die Social Media Accounts einer nahe stehenden verstorbenen Person kann aber trotz dieser Formulare an praktischen Hürden scheitern: So beispielsweise, weil weder bekannt ist, welche Social Media Profile sie hat noch wie die Nutzernamen lauten.

Verhindern lassen sich diese praktischen Hürden, indem die Erblasserin noch zu Lebzeiten festlegt, wer ihren digitalen Nachlass wie verwalten soll. So beispielsweise, indem sie eine Person für die digitale Nachlassverwaltung bestimmt und eine für diese Person zugängliche Liste ihrer Social – Media Profile inklusive Zugangsdaten erstellt. Es ist zudem sinnvoll, einer Vertrauensperson die Zugangsdaten der mit den Accounts verknüpften E-Mail-Adressen zu geben, da sich damit viele Passworte zurücksetzen lassen.

Digitaler Nachlass als Teil des Erbes

Die Erben erwerben eine Erbschaft als Ganzes. Ob diese auch die extern gespeicherten digitalen Daten einer verstorbenen Person umfasst, ist eine Frage, die soweit ersichtlich bis heute noch kein Schweizerisches Gericht beantwortet hat. In Deutschland hingegen hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden, dass nach deutschem Recht auch die extern gespeicherten digitalen Daten Teil des Nachlasses sind und die Social Media Anbieterin den Erben entsprechend den Zugriff auf das Profil der Erblasserin geben muss.

Auch hier lassen sich Unklarheiten vermeiden, wenn die Erblasserin bereits zu Lebzeiten festlegt, wer über ihre Daten nach ihrem Ableben bestimmen darf.

Aktualisiert am 15. Dezember 2022