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Kann ich das Flugdatum im Nachhinein ändern?
Die Airline darf in den AGB regeln, ob ein Fluggast seine Buchung ändern kann. Bei Pauschalreisen darf er die Reise an eine Drittperson abtreten.
Wer ein Flugticket kauft, geht einen Vertrag ein und akzeptiert auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB regeln die Bedingungen einer Umbuchung, dürfen Umbuchungen aber auch ausschliessen. Ist der Flug jedoch Teil einer Pauschalreise, kann der Fluggast die ganze Reise an eine andere Person abtreten, sofern diese «alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt».
Fluggast kann Flug nicht in jedem Fall umbuchen
Während ein Fluggast bei einer Annullation oder einer Überbuchung durch die Airline Rechte hat (Siehe auch: «Checkliste Rechte und Entschädigungsansprüche als Fluggast»), darf die Airline die Bedingungen für die Umbuchung durch den Fluggast selbst festlegen. Sofern die Airline in ihren AGB keinen Anspruch des Fluggastes auf eine Umbuchung verankert, muss sie dem Fluggast bei einer Fehlbuchung auch nicht entgegenkommen.
In der Praxis kann der Fluggast einen offensichtlichen Fehler gleichentags bei der Airline oder dem Buchungsportal oft noch korrigieren lassen. Je nach Kundenfreundlichkeit der Anbieterin erfolgt die Korrektur kostenlos oder zu einem geringeren Tarif als zu den Umbuchungsgebühren. (Siehe auch: «Billigflug: Muss ich nachzahlen, wenn ich den Rückflug nicht antrete?»)
Pauschalreise abtretbar
Wer den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht hat, kann versuchen, ihn zusammen mit der ganzen Reise an eine Drittperson abzutreten. Diese Ersatzperson muss alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllen. Der ursprüngliche Vertragspartner muss die Veranstalterin oder Vermittlerin innert angemessener Frist darüber informieren, dass und an wen er die Reise abgetreten hat.
Tatsächlich kann aber auch die Abtretung einer Pauschalreise in der Praxis zu Problemen führen. Dann nämlich, wenn die Reiseveranstalterin der Airline einen Aufpreis für das abgeänderte Flugticket bezahlen muss. Je nach Lehrmeinung kann die Veranstalterin diese effektiv angefallenen Kosten weiterverrechnen.
Aktualisiert am 27. Dezember 2024