Behörden

Kann ich den Unterhalt des Gartens von den Steuern abziehen?

Grundsätzlich ja, sofern der Unterhalt der Werterhaltung des Gartens dient. Welche Ausgaben konkret abzugsfähig sind, ist kantonal sehr unterschiedlich.

Sowohl das Steuerharmonisierungsgesetz, welches die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden regelt, als auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer halten fest, dass Sie bei einer Liegenschaft im Privatvermögen die Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen können. Dazu gehören in der Regel auch die Kosten für den Gartenunterhalt.

Eigenmietwert als Basis

Wie das Bundesgericht entschieden hat, sind bei selbst genutzten Liegenschaften «nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsberechtigt, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen». Der Eigenmietwert ist der Betrag, den Sie an Miete einsparen weil Sie im Eigenheim wohnen. Die Steuerbehörde setzt den Eigenmietwert insbesondere unter der Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse fest, was den kantonalen Behörden einen grossen Handlungsspielraum gibt. So darf die kantonale Behörde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise gar jegliche Abzüge für den Gartenunterhalt verweigern, wenn der Garten nicht in die Berechnung des Eigenmietwerts einfliesst.

Schwierige Abgrenzungen

Bildet der Wert des Gartens Bestandteil des Eigenmietwerts, sind die Kosten rund um den Garten nur dann abzugsfähig, wenn es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt. Dies ist gemäss Bundesgericht beispielsweise bei «Aufwendungen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, für Zaunausbesserungen sowie für die Reparatur von Gartenwegen und -mauern» der Fall. Nicht abzugsfähig sind jedoch beispielsweise «Auslagen für jährlich wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, für Rasenunterhalt sowie zur Gewinnung von Schnittblumen, Gemüsen und Früchten». Denn diese Auslagen dienen «der Verschönerung des Gartens und damit persönlichen Bedürfnissen», weswegen sie als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten einzuordnen sind.

Kantonal unterschiedliche Interpretationen

Die Kantone berechnen nicht nur den Eigenmietwert sehr unterschiedlich, sondern sind sich auch bei der Definition des Gartenunterhalts nicht einig, wie das Beispiel des Rasenmähers zeigt: Während die einen Kantone die Anschaffungskosten für einen Rasenmäher als abzugsfähig betrachten, definieren andere Kantone diese Anschaffung nicht als abzugsfähigen Unterhalt. Das Bundesgericht stützt die Kantone in ihrer Definitionsfreiheit, solange sie dabei die steuerpflichtigen Personen rechtsgleich behandeln.