Behörden

Kann ich den Unterhalt des Gartens von den Steuern abziehen?

Sofern der Gartenunterhalt der Werterhaltung dient, sind die Gartenarbeiten grundsätzlich absetzbar. Dabei gibt es grosse kantonale Unterschiede.

Eine private Liegenschaftseigentümerin kann sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern der Unterhalt der Werterhaltung der Liegenschaft dient. Zu diesen abziehbaren Kosten gehören in der Regel auch die Kosten für den Gartenunterhalt. Basis für die Berechnung ist dabei der Eigenmietwert. Die Kantone handhaben dessen Berechnung jedoch sehr unterschiedlich.

Absetzbar sind auch beim Gartenunterhalt nur die dem Wertunterhalt dienenden Aufwände. Was konkret dem Wertunterhalt dient, interpretiert jeder Kanton etwas anders.

Abzüge für Gartenunterhalt hängen von Eigenmietwert ab

Laut Bundesgericht sind bei selbst genutzten Liegenschaften «nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsberechtigt, die mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen». Dabei ist der «Eigenmietwert» jener Betrag, den eine Wohneigentümerin einspart, weil sie im Eigenheim wohnt. Bei der Festsetzung des Eigenmietwerts berücksichtigt die Behörde insbesondere die «ortsüblichen Verhältnisse». Dies gibt den kantonalen Behörden einen grossen Handlungsspielraum. Namentlich kann der Kanton bestimmen, dass der Garten nicht in die Berechnung des Eigenmietwerts einfliesst. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die kantonale Behörde in diesem Fall gar jegliche Abzüge für den Gartenunterhalt verweigern.

Kantone interpretieren «Werterhalt» unterschiedlich

Bildet der Wert des Gartens Bestandteil des Eigenmietwerts, sind die Kosten rund um den Garten nur dann abzugsfähig, wenn es sich um werterhaltende Aufwendungen handelt. Dies ist gemäss Bundesgericht
beispielsweise bei «Aufwendungen für Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, für Zaunausbesserungen sowie für die Reparatur von Gartenwegen und -mauern» der Fall. Nicht abzugsfähig sind jedoch beispielsweise «Auslagen für jährlich wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, für Rasenunterhalt sowie zur Gewinnung von Schnittblumen, Gemüsen und Früchten». Denn diese Auslagen dienen «der Verschönerung des Gartens und damit persönlichen Bedürfnissen», weswegen sie als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten einzuordnen sind.

Auch hier verbleibt den Kantonen laut Bundesgericht jedoch ein Interpretationsspielraum, solange sie dabei die steuerpflichtigen Personen rechtsgleich behandeln. So ist es beispielsweise zulässig, dass die einen Kantone die Anschaffungskosten für einen Rasenmäher als abzugsfähig betrachten, während andere diese Anschaffung nicht als abzugsfähigen Unterhalt anerkennen.

Aktualisiert am 27. Februar 2025