Familie
Kann ich den Unterhalt kürzen, weil meine Ex mit dem Sohn auswandert?
Eine Auswanderung des obhutsberechtigten Elternteils führt nicht automatisch zu einer Anpassung des Unterhaltsbetrages. Die Eltern können sich aber einvernehmlich einigen, den Unterhalts anzupassen. Funktioniert dies nicht, kann auch ein Gericht den Unterhaltsbetrag abändern, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
Eltern sind gemeinsam verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Wer wie viel Unterhalt bezahlen muss, ist bei getrennten beziehungsweise geschiedenen Eltern im Unterhaltsvertrag oder im Gerichtsurteil geregelt. Am einfachsten ist eine Anpassung, indem sich beide Elternteile einvernehmlich einigen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss den abgeänderten Unterhaltsvertrag genehmigen. Ist keine Einigung möglich, bleibt die Abänderungsklage vor Gericht. Dieses passt den Unterhaltsbetrag namentlich dann an, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines der beiden Elternteile unvorhersehbar, wesentlich und dauerhaft geändert haben.
Elternteil darf Unterhalt nicht selbst anpassen
Auch wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der obhutsberechtigten Exfrau ändern, weil sie mit dem Kind auswandert, darf der unterhaltspflichtige Vater die Unterhaltszahlungen nicht eigenmächtig reduzieren. Die Unterhaltspflicht gilt unabhängig davon, wo das Kind lebt. (Siehe auch: «Darf das Gericht der Mutter verbieten, auszuwandern?»)
Es ist aber möglich, den vereinbarten oder den gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrag einvernehmlich anzupassen. Die Eltern können einen aussergerichtlich genehmigten Unterhaltsvertrag ebenso anpassen wie den Unterhaltsteil eines Gerichtsurteils. Dafür genügt eine einfache schriftliche Vereinbarung. Die KESB muss die Vereinbarung genehmigen.
Gericht senkt Unterhalt nur bei erheblichen Veränderungen
Damit ein Gericht den Kindesunterhalt reduziert, ist es gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig, «dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben». Auch eine solche erhebliche Veränderung führt aber «nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen von Vater, Mutter und Kindern gegeneinander abzuwägen».
Ist der Auswanderungsstaat Vertragspartei des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht, kommt für die Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zur Anwendung. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz führt dies in der Regel zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag für das unterhaltsberechtigte Kind.
Aktualisiert am 28. September 2023