Wohnen

Kann ich den Wohnwagen im Garten als Ferienwohnung vermieten?

Je nach anwendbarem kommunalen Recht darf eine Eigentümerin ihren mobilen Camper auf ihrem Privatgrundstück für eine kurze Zeit vermieten.

Wer in seinem Garten einen mobilen Camper aufstellen will, kann das grundsätzlich tun. Wer allerdings ein ortsfestes Wohnmobil über eine längere Zeit fix installieren will, benötigt aufgrund des Raumplanungsgesetzes eine Baubewilligung. Zusätzlich bei der Gemeinde abzuklären sind allfällige umweltschutzrechtliche Auflagen. Eine Vermietung des Wohnmobils kann zudem daran scheitern, dass diese die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Liegenschaft stört.

Ein Stellplatz wiederum ist ohnehin bewilligungspflichtig, dieser ist zudem in einer reinen Wohnzone dann nicht mehr zonenkonform, wenn er für sehr grosse Camper konzipiert ist. Sonderregelungen für Stellplätze gelten schliesslich in der Landwirtschaftszone, in welcher die zuständige Behörde einen «nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb» bewilligen können.

Wohnmobil im Garten kann bewilligungspflichtig sein

Das Raumplanungsgesetz gibt die Leitplanken vor, was raumplanerisch im eigenen Garten erlaubt ist. Ein mobiler Camper ist eine so genannte Fahrnisbaute. Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann bewilligungspflichtig, wenn die Eigentümerin sie «über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest» verwendet. Laut einem weiteren Bundesgerichtsurteil darf es die Gemeinde einer Eigentümerin erlauben, einen Wohnwagen ohne Bewilligung für eine begrenzte Zeit auf einer asphaltierten Fläche abzustellen. Wer ein Wohnmobil nur kurz in den Garten stellt und es einmalig für wenige Tage vermietet, braucht so in der Regel keine Baubewilligung, wobei auch hier die Gemeinde die Bewilligungspflicht strenger regeln kann.

In jedem Fall ist es sinnvoll, sich bei der Gemeinde nach allfälligen Auflagen zu erkundigen. Denn Kantone und Gemeinden regeln zum einen die Raumplanung im Detail und machen zum anderen auch umweltschutzrechtliche Vorgaben.

Stellplatz nur mit Bewilligung möglich

Wer gleich einen Stellplatz bauen will, braucht ebenfalls eine Baubewilligung. Ob die zuständige Behörde diese Bewilligung erteilt, hängt namentlich davon ab, ob die geplante Nutzung noch zonenkonform ist. (Siehe auch: «Darf ich in der Wohnzone eine grosse Einstellhalle bauen?»)

In der Landwirtschaftszone kann die zuständige Behörde einen Stellplatz als nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb bewilligen. Dies ist zunächst dann möglich, wenn die Stellplätze das wirtschaftliche Überleben des Bauernbetriebes sichern. Ebenso ist eine Vermietung zulässig, wenn sie einen engen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweist. So etwa, wenn der Landwirtschaftsbetrieb das Campingangebot mit Ferien auf dem Bauernhof oder dem Verkauf von hofeigenen Produkten verbindet. (Siehe auch: «Was darf ich im Hofladen verkaufen?»)

Allerdings müssen landwirtschaftliche Betriebe bei der Vermietung von Stellplätzen laut Raumplanungsgesetz «den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen», um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Gewerbliches Camping in Wohnzone kaum möglich

Wer über die für den Wohnwagen oder den Stellplatz erforderlichen Baubewilligungen hat, kann damit noch kein gewerbliches Camping anbieten. Auch hier ist im Detail das kantonale und kommunale Recht massgeblich.

Regelmässig ist zugelassen, was sich in die Wohnumgebung einfügt und die ursprüngliche Nutzung nicht stört. Die tageweise Vermietung eines kleinen Wohnwagens kann so möglich sein, während in einer Wohnzone die Vermietung von mehreren Campern im Garten während der ganzen Saison kaum Aussicht auf eine Bewilligung hat. (Siehe auch: «Darf ich während der Ferien meine Wohnung über AirBnB vermieten?»)

Aktualisiert am 12. September 2024