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Kann ich die Kosten für das Weihnachtsessen steuerlich abziehen?

Während ein Angestellter die Kosten für ein Weihnachtsessen nicht abziehen kann, kann ein selbstständig Erwerbstätiger sie als Aufwand absetzen.

Wer angestellt ist, kann sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer nur die so genannten Gewinnungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Kosten für ein Weihnachtsessen fallen nicht unter diese Auslagen. Wer hingegen selbstständig ist, kann die Kosten für ein Weihnachtsessen grundsätzlich steuerlich absetzen, dies gilt für die kantonalen Steuern gleichermassen wie für die direkte Bundessteuer.

Kosten des Weihnachtsessens sind keine Gewinnungskosten

Die Teilnahme an einem Weihnachtsessen ist nicht notwendig, um ein Einkommen zu erzielen. Entweder stellt die Arbeitgeberin es dem Arbeitnehmer frei, am Weihnachtsessen teilzunehmen. Oder aber die Teilnahme ist Pflicht, dann aber ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Auslagen zu übernehmen. In diesem Fall entstehen dem Arbeitnehmer keine Kosten, die er von seinem steuerbaren Einkommen abziehen könnte. (Siehe auch: «Kann ich die Umzugskosten steuerlich absetzen?»)

Weihnachtsessen kann geschäftsmässig begründeter Aufwand sein

Wer als selbstständig Erwerbstätiger seine Mitarbeiter zum Weihnachtsessen einlädt, kann die Kosten grundsätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Die steuerpflichtige Person muss allerdings nachweisen, dass die Kosten direkt oder indirekt dem geschäftlichen Zweck Ihres Unternehmens dienen. Ob die Steuerbehörde das Weihnachtsessen als steuerlich abzugsfähigen Aufwand anerkannt, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Begründung und der Höhe der Kosten ab.

In vielen Kantonen können sich Unternehmen von der Steuerbehörde vorgängig ein Spesenreglement genehmigen lassen. Mit einem genehmigten Spesenreglement ist das Unternehmen für die dort verankerten und jeweils nachgewiesenen Auslagen von einer weiteren Begründung befreit.

Aktualisiert am 27. Februar 2025