Behörden
Kann ich die Kosten für das Weihnachtsessen steuerlich abziehen?
Das kommt darauf an, ob Sie angestellt oder selbstständig sind.
Wenn Sie angestellt sind, dürften Sie das Weihnachtsessen nicht abziehen können. Anders sieht es aus, wenn Sie selbstständig sind: Hier können Sie die Kosten für das Weihnachtsessen grundsätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.
Berufskosten
Sie können diejenigen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen abziehen (vgl. für die Bundessteuer), welche zur Erzielung dieses Einkommens notwendig sind. Dies dürfte bei Ausgaben für ein Weihnachtsessen regelmässig nicht der Fall sein: Entweder ist die Teilnahme freiwillig und so auch nicht notwendig zur Erzielung des Einkommens. Oder aber Sie müssen an dem Anlass teilnehmen – dann aber ist Ihre Arbeitgeberin verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Sind Sie selbstständig und laden Ihre Mitarbeiter zum Weihnachtsessen ein, können Sie das grundsätzlich als geschäftsmässig begründeten Aufwand (vgl. für die Bundessteuer) abziehen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass die Kosten direkt oder indirekt dem geschäftlichen Zweck Ihres Unternehmens dienen. Ob die Steuerbehörde das Weihnachtsessen als steuerlich abzugsfähigen Aufwand anerkannt, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Begründung und der Höhe der Kosten ab.
In vielen Kantonen können Sie sich von der Steuerbehörde vorgängig ein Spesenreglement genehmigen lassen. Mit einem genehmigten Spesenreglement sind Sie für die dort verankerten und jeweils nachgewiesenen Auslagen von einer weiteren Begründung befreit.