Behörden
Kann ich die Kosten für meine Wahlplakate von den Steuern abziehen?
Die Steuerbehörden behandeln Wahlkampfkosten gleich wie die Aufwände rund um ein Bewerbungsverfahren. Diese sind keine Gewinnungskosten und damit nicht abzugsfähig.
Wie das Bundesgericht festhält, gilt der mit der Ausübung eines politischen Amtes erzielte Verdienst steuerrechtlich als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Kosten für Wahlplakate oder andere Aufwände sind keine für die Erzielung dieses Einkommens notwendigen Gewinnungskosten. Da die steuerpflichtige Person jedoch Parteispenden abziehen kann, ist ein indirekter Abzug gleichwohl möglich.
Wahlkampfkosten gleich wie Bewerbungsaufwände nicht abzugsfähig
Gewinnungskosten sind die für die Erzielung eines Einkommens notwendigen Aufwendungen wie etwa Fahrt- oder Verpflegungskosten. Diese lassen sich vom steuerbaren Einkommen sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern abziehen.
Zwar gelten die Entschädigungen für die Ausübung eines politischen Amtes als Einkommen, aber der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Wahlkampf und der tatsächlichen Ausübung des Amtes fehlt: Die Kosten fallen vor der Wahl an, also vor der Erzielung des Einkommens als gewählte Volksvertreterin. Damit sind Wahlkampfkosten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steuerrechtlich gleich zu behandeln wie die Kosten, die bei der Suche nach einer neuen Stelle anfallen: Diese gelten sowohl für die Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
Parteispenden sind abzugsfähig
Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen an politische Parteien sind bei der Bundessteuer bis zu einem Gesamtbetrag von CH 10 400 abzugsfähig. Auch bei den kantonalen Steuern ist ein Abzug möglich, der Betrag bestimmt sich nach kantonalem Recht. Finanziert diese politische Partei dann Wahlplakate, sind die Kosten dafür indirekt doch zumindest zu einem Teil abzugsfähig.
Aktualisiert am 28. März 2024