Gesundheit

Kann ich die Nanny verpflichten, auch krank arbeiten zu kommen?

Nein. Zwingen Sie Ihre kranke Nanny zur Arbeit, verstossen Sie gegen Ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht.

Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet Sie, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet nicht nur, dass Ihre kranke Nanny nicht arbeiten muss, sondern auch, dass Sie die Verantwortung dafür tragen, dass sich Ihre Kinderfrau auskuriert und sie eine allenfalls notwendige Stellvertretung organisieren. Diese gesetzlichen Vorgaben sind zwingend und gelten auch für Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten.

Lohnfortzahlungspflicht

Haben Sie Ihre Nanny für mehr als drei Monate angestellt, müssen Sie ihr im Krankheitsfall «für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn» bezahlen. Die Berechnung dieser «beschränkten Zeit» ist je nach Region unterschiedlich geregelt.

Das Obligationenrecht regelt, dass Sie Ihrer kranken Nanny im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine «angemessene längere Zeit» bezahlen müssen. Zur Berechnung wenden die Gerichte die so genannten Zürcher, Basler oder Berner Skalen an. Während Sie beispielsweise ab dem zweiten Dienstjahr gemäss der Berner Skala vier Wochen Lohn bezahlen müssen, erstreckt sich dieselbe Pflicht nach der Zürcher und Basler Skala auf acht Wochen.

Sofern Sie den jeweils anwendbaren kantonalen NAV für Hausangestellte nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gilt dieser für die Lohnfortzahlungspflicht. Während die NAV Sie für das erste Dienstjahr regelmässig zu einer Lohnfortzahlung von drei Wochen verpflichten, unterscheiden sich die NAV bei der Dauer der Lohnfortzahlung bei einer mehrjährigen Anstellungsdauer.

Sie können den NAV schriftlich ausschliessen und das Obligationenrecht für anwendbar erklären oder auch eine eigene Regelung schriftlich festhalten. Diese muss «mindestens gleichwertig» zu der im Obligationenrecht vorgegebenen Regelung sein. Denkbar ist hier namentlich der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung.

Krankentaggeldversicherung

Schliessen Sie eine Krankentaggeldversicherung ab und deckt das Taggeld mindestens 80 Prozent des Lohnausfalls (inklusive allfälligem Naturallohn) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen und übernehmen Sie mindestens die Hälfte der Prämien, wird die Gleichwertigkeit angenommen. Sie können diesfalls auch 1-3 Karenztage, also Tage, für welche Sie im Krankheitsfall keinen Lohn zahlen, vereinbaren.

Teilweise schreiben die kantonalen NAV eine Krankentaggeldversicherung vor, wobei Sie auch dies schriftlich ausschliessen können. Vermittlungsagenturen müssen hingegen obligatorisch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, denn für sie gilt zwingend der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih.

Obligatorisch ist hingegen die Krankentaggeldversicherung für Vermittlungsagenturen, die dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih. In diesem Fall sind nicht Sie, sondern die Agentur Arbeitgeberin.

Spezialregelung für In-House Nannys

Wohnt Ihre Nanny bei Ihnen und ist sie durch Krankheit oder Unfall nicht arbeitsfähig, müssen Sie ihr «Pflege und ärztliche Behandlung» gewähren. Im ersten Dienstjahr dauert der Anspruch drei Wochen, nachher «eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.»