Gesundheit
Kann ich die Nanny verpflichten, auch krank arbeiten zu kommen?

Die Arbeitgeberin verstösst gegen ihre Fürsorgepflicht, wenn sie verlangt, dass diese krank arbeiten kommt.
Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet die Arbeitgeberin, auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Dies schliesst zwingend mit ein, dass auch eine kranke Nanny nicht arbeiten muss. Wie lange die Arbeitgeberin einer kranken Nanny den Lohn zahlen muss, hängt von dem Arbeitsvertrag ab und davon, ob die Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht.
Kranke Nanny muss nicht arbeiten
Die zwingenden Vorgaben des Arbeitsrechts betreffend die Gesundheit des Arbeitnehmers gelten auch für Hausangestellte. Dies bedeutet zum einen, dass die kranke Nanny nicht arbeiten muss. Zum anderen trägt die Arbeitgeberin auch die Verantwortung dafür, dass sich die Kinderfrau auskuriert. Allenfalls muss die Arbeitgeberin eine Stellvertretung organisieren.
Wohnt die Nanny in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin, muss diese ihr im Krankheitsfall zudem «Pflege und ärztliche Behandlung» gewähren. Im ersten Dienstjahr dauert der Anspruch drei Wochen, nachher «eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen».
Lohnfortzahlungspflicht hängt vom Arbeitsvertrag ab
Die Kantone müssen einen Normalarbeitsvertrag (NAV) für Hausangestellte erlassen. Diese NAV Hauswirtschaft regeln namentlich die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall. Im ersten Dienstjahr des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin zu einer Lohnfortzahlung von drei Wochen verpflichtet. Bei einer längeren Anstellungsdauer unterscheiden sich die jeweiligen NAV Hauswirtschaft voneinander. Im Gegensatz zu dem nationalen NAV Hauswirtschaft, welcher Mindestlöhne festlegt, sind die kantonalen NAV Hauswirtschaft nicht zwingend und die Arbeitgeberin kann sie schriftlich ausschliessen.
Hat die Arbeitgeberin den NAV Hauswirtschaft ausgeschlossen und nichts weiter geregelt, kommt das Obligationenrecht zur Anwendung. Bei einer Anstellungsdauer von über drei Monaten muss die Arbeitgeberin der Nanny im Krankheitsfall «für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn» bezahlen. Im ersten Dienstjahr sind dies drei Wochen, für die folgenden Dienstjahre wenden die Gerichte je nach Region die so genannten Zürcher, Basler oder Berner Skalen mit unterschiedlich langen Lohnfortzahlungspflichten an.
Arbeitgeberin kann Krankentaggeldversicherung abschliessen
Die Arbeitgeberin kann auch den NAV ausschliessen und eine eigene Regelung schriftlich festhalten. Diese muss «mindestens gleichwertig» zu der im Obligationenrecht vorgegebenen Regelung sein. Denkbar ist hier namentlich der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Wenn das Taggeld mindestens 80% des Lohnausfalls (inklusive allfälligem Naturallohn) während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen beträgt und die Arbeitgeberin mindestens die Hälfte der Prämien übernimmt, gilt dies als gleichwertig. Die Arbeitgeberin kann in diesem Fall auch 1-3 Karenztage, also Tage, für welche sie im Krankheitsfall keinen Lohn zahlen, vereinbaren.
Aufgepasst: Teilweise schreiben die kantonalen NAV eine Krankentaggeldversicherung vor, wobei die Arbeitgeberin auch diese schriftlich ausschliessen können. Vermittlungsagenturen müssen hingegen obligatorisch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, denn für sie gilt zwingend der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih. (Siehe auch: «Gelten für die 24-Stunden-Betreuung zuhause Höchstarbeitszeiten?»)
Aktualisiert am 30. Januar 2025