Behörden
Kann ich die Umzugskosten steuerlich absetzen?

Hängen die Umzugskosten mit der Erwerbstätigkeit zusammen, sind sie absetzbar. Vom Chef übernommene Zügelkosten gehören nicht in die Steuererklärung.
Die steuerpflichtige Person kann die so genannten Gewinnungskosten von dem steuerbaren Einkommen abziehen. Dies gilt sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer. Ist der Umzug berufsbedingt, sind die Umzugskosten absetzbar. Beteiligt sich die Arbeitgeberin an den Umzugskosten, kann der steuerpflichtige Arbeitnehmer diesen Anteil nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Berufsbedingte Umzugskosten sind absetzbar
Wer aus privaten Gründen zügelt, kann diese Kosten nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dasselbe gilt, wenn eine steuerpflichtige Person umzieht, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten oder weil sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an einen neuen Ort zieht.
Ist der Umzug jedoch aufgrund einer Entscheidung der aktuellen Arbeitgeberin notwendig, können die Umzugskosten absetzbar sein. So etwa, wenn die Arbeitgeberin ihren Sitz verlegt oder vom Arbeitnehmer verlangt, seinen Wohnsitz zu wechseln. In dieser Situation sind die Umzugskosten eine notwendige Ausgabe, um nach wie vor ein Einkommen erzielen zu können.
Beitrag an Umzugskosten können Lohnbestandteil sein
Beteiligt sich die Arbeitgeberin an den Kosten eines freiwilligen Umzugs des Arbeitnehmers, sind diese Kosten Teil des Lohnes. Sie sind im Lohnausweis aufzuführen und zu versteuern. Übernimmt die Arbeitgeberin jedoch teilweise oder ganz die Kosten eines von ihr angeordneten Umzugs, sind diese nicht Lohnbestandteil. Die steuerpflichtige Person kann sie auch nicht vom Einkommen abziehen.
Aufgepasst: Wenn sich die Arbeitgeberin nicht nur am Umzug an sich beteiligt sondern zusätzliche Kosten wie etwa für die neue Möblierung übernimmt, muss die steuerpflichtige Person diese Beiträge als steuerbares Einkommen angeben.
Aktualisiert am 27. Februar 2025