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Kann ich die Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen?
Bis zu einem bestimmten Betrag sind die Weiterbildungskosten sowohl auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene abzugsfähig. Es muss sich dabei um effektive und berufsorientierte Weiterbildungskosten handeln. Schliesslich gelten die von der Arbeitgeberin übernommenen Weiterbildungskosten nicht als Einnahmen.
Weiterbildungskosten sind sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch nach kantonalem Recht abzugsfähig, wobei der Abzug in seiner Höhe jeweils begrenzt ist. Abzugsfähig sind berufsorientierte Weiterbildungskosten, Kosten für die Ausübung von blossen Hobbies berechtigen nicht zum Abzug. Übernimmt die Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung, muss die steuerpflichtige Person dies nicht als Einnahmen deklarieren. Auch dies gilt sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene.
Steuerabzüge für Weiterbildung kantonal unterschiedlich
Die steuerpflichtige Person kann bei der direkten Bundessteuer Weiterbildungskosten bis zu einem Betrag von CHF 12 700 abziehen, das EFD hat diesen Betrag per 1. Januar 2023 angepasst. Den Kantonen ist es selbst überlassen, bis zu welchem Betrag sie den Abzug von Weiterbildungskosten zulassen.
Weiterbildungskosten abziehen können Personen, welche über einen ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügen oder das 20. Lebensjahr vollendet haben, sofern es sich dabei nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Diese Einschränkungen gelten sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene.
Nur berufsorientierte Weiterbildung berechtigt zum Abzug
Während vorher nur eigentliche Weiterbildungen im aktuellen Beruf abzugsfähig waren, können steuerpflichtige Personen seit dem 1. Januar 2016 Bildungskosten unter weniger restriktiven Bedingungen steuerlich abziehen.
Zum einen sind nicht mehr nur die Kosten für eine Weiterbildung abzugsfähig, sondern insbesondere grundsätzlich auch jene für die Ausbildung. Zum anderen muss die Aus- oder Weiterbildung nicht mehr mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausführt, ist es «unerheblich ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Aus- und Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten berechtigen auch dann zum Abzug, wenn nach dem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung nicht im erlernten Berufsfeld gearbeitet wird». Hingegen muss die Aus- oder Weiterbildung nach wie vor berufsorientiert sein, blosse Hobbies sind nicht abzugsfähig.
Abzugsfähige Kosten sind neben den eigentlichen Kurskosten auch die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aus- oder Weiterbildung anfallen: So etwa Ausgaben für Bücher oder Reise- und Verpflegungskosten.
Weiterbildungskosten sind keine Einnahmen
Die von der Arbeitgeberin getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten stellen unabhängig von ihrer Höhe keine Einnahmen dar.
Aktualisiert am 8. Dezember 2022