Arbeiten

Kann ich etwas gegen das aufdringliche Parfum meines Kollegen machen?

Der Arbeitnehmer hat das Recht, störungsfrei arbeiten zu können. Die Arbeitgeberin ist dafür verantwortlich und muss den Arbeitskollegen gegebenenfalls verpflichten, auf das Parfum zu verzichten.

Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht muss die Arbeitgeberin auf alle Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Sie muss diese schützen, sofern ein allzu starker Duft eines Arbeitskollegen sie so stört, dass die Arbeit unzumutbar scheint. Im Rahmen ihres Weisungsrechts kann die Arbeitgeberin von dem Arbeitnehmer verlangen, dass er gepflegt zur Arbeit erscheint. Dies kann auch den Verzicht auf ein allzu aufdringliches Parfum bedeuten, sofern dies die Persönlichkeit des betroffenen Arbeitnehmers nicht zu stark einschränkt.

Arbeitnehmer hat Anspruch auf Frischluft

Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht umfasst unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers, «für eine einwandfreie Beschaffenheit der Arbeitsräume zu sorgen», wie das Bundesgericht schreibt. Das Arbeitsgesetz hält zudem fest, dass die Arbeitgeberin die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer schützen muss. Sie muss angemessene Massnahmen treffen, um namentlich die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu erhalten.

Arbeitgeberin kann starkes Parfum verbieten

Da ein Verbot von Parfum in die Persönlichkeit des betroffenen Mitarbeiters eingreift, muss es gerechtfertigt und angemessen sein. Stören sich Arbeitskollegen oder Kunden an einem offenkundig penetranten Parfum, kann die Arbeitgeberin es je nach Situation verbieten. Bei dezenten Düften dürfte ein Verbot jedoch in aller Regel nicht gerechtfertigt und damit unzulässig sein. (Siehe auch: «Darf ich frische Blumen im Büro aufstellen?»)

Reagiert allerdings ein Mitarbeiter allergisch auf den Duft oder erfordern es betriebsbedingte Hygienevorschriften, muss die Arbeitgeberin Vorschriften erlassen oder Weisungen erteilen. Entscheidend ist dabei, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit Passivrauchen schreibt, dass die Arbeitsfähigkeit des durch die Immissionen belästigten Arbeitnehmers erhalten bleibt. Selbst wenn die Arbeitgeberin bereits zahlreiche und weitgehende Massnahmen ergriffen hat, musste sie in diesem Fall noch weitere Vorkehren treffen. (Siehe auch: «Mit dem Velo zur Arbeit – habe ich Anrecht auf eine Dusche?»)