Wohnen

Kann ich etwas gegen den Fasnachtslärm unternehmen?

Rechtlich kann man gegen Fasnachtslärm meist wenig unternehmen. Insbesondere wenn die Fasnächtler die örtliche Polizeigesetzgebung einhalten, sind die Erfolgsaussichten einer Lärmklage schlecht.

Eine Eigentümerin ist in ihrem Eigentum zwar gegen übermässige Einwirkungen wie etwa Lärm geschützt. Entscheidend ist dabei aber der «Ortsgebrauch». Hat die Fasnacht an dem entsprechenden Ort Tradition, müssen die Anwohner während einer begrenzten Zeit den Lärm akzeptieren. Dasselbe gilt für den Mieter, der hier mit der Forderung nach einer Reduktion des Mietzinses kaum Erfolg haben wird. (Siehe auch: «Anzeige wegen Ruhestörung: Was droht mir?»)

Eingeschränkte Ruhezeiten während Fasnacht

Das Nachbarrecht schützt die Eigentümerin einer Liegenschaft vor ungerechtfertigten und übermässigen Einwirkungen auf ihr Eigentum. Bei der Einschätzung, ob eine Einwirkung wie eben etwa Lärm übermässig ist, ist gemäss Bundesgericht stets zu beachten, dass die Bestimmung «in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessensausgleichs dienen soll». (Siehe auch: «Die Kirchenglocken rauben mir den Schlaf! Kann ich was dagegen tun?»)

Von grosser Bedeutung für die Einschätzung, ob Fasnachtslärm oder anderer Lärm zulässig ist, ist der Ortsgebrauch. Dieser wiederum ist namentlich durch die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften definiert. Legt so etwa die Polizei fest, an welchen Tagen die Fasnächtler die normalerweise geltenden Ruhezeiten nicht einhalten müssen, müssen die Anwohner dies akzeptieren. Nicht entscheidend ist es dabei, ob jemand besonders lärmempfindlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Durchschnittsmensch den Lärm als erträglich empfindet. Beachten muss die Veranstalterin dann lediglich noch die bundesrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Menschen vor Gefährdungen durch Schall (Siehe «Sind Gehörschutzstöpsel an der Fasnacht obligatorisch?»)

Fasnachtslärm kein Grund für Mietzinsreduktion

Auch ein Mieter hat kaum Chancen, sich gegen Fasnachtslärm rechtlich zu wehren. Zwar hat ein Mieter Anspruch auf eine gebrauchstaugliche Wohnung und damit auch Anspruch darauf, in der Wohnung schlafen zu können. Mit der Forderung nach einer Mietzinsreduktion aufgrund von Fasnachtslärm dürfte der Mieter aber vor der Schlichtungsstelle oder vor Gericht kaum Erfolg haben. Denn dafür müsste die Lärmbelästigung in Häufigkeit, Dauer und Intensität über das hinausgehen, was der Mieter dulden muss. Das närrische Treiben kann zwar durchaus intensiv laut sein, aber ein Anwohner muss nur einmal im Jahr damit leben.

Wenn die Fasnacht an dem Wohnort Tradition hat, hat der Mieter den Fasnachtslärm zudem mit der Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert. Jedenfalls insoweit, als dass die Fasnächtler sich an die kantonal oder kommunal festgelegten Fasnachtstage sowie an die Schallschutzgesetzgebung halten.

Aktualisiert am 16. November 2023