Behörden
Kann ich meine Krankheitskosten steuerlich abziehen?
Die steuerpflichtige Person kann sowohl bei der Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern bestimmte Krankheitskosten abziehen.
Wer seine Krankheitskosten selber trägt, kann sie von den Bundessteuern wie auch von den kantonalen Steuern abziehen. Dies jedoch nur teilweise, denn die steuerpflichtige Person muss in aller Regel einen Selbstbehalt übernehmen. Als «Krankheitskosten» gelten nur ärztlich verordnete Behandlungen und Medikamente. Nicht abzugsfähig sind Krankenkassenprämien.
Selbstgetragene Krankheitskosten abziehbar
Abzugsfähig sind nur jene Kosten, welche die steuerpflichtige Person selbst trägt. Übernimmt die Krankenkasse oder eine andere Versicherung die Kosten, sind diese nicht abziehbar. Auch die Krankheitskosten von Personen, für welche die steuerpflichtige Person unterhaltspflichtig ist, sind grundsätzlich abziehbar.
Aufgepasst: Die steuerpflichtige Person kann auch die Krankheitskosten eines bereits volljährigen Kindes abziehen, sofern dieses noch in der Erstausbildung ist. (Siehe auch: «Muss ich weiterhin Alimente zahlen, wenn mein Sohn in der Lehre ist?»)
Bundesgericht ist bei Krankheitskosten streng
Das Bundesgericht legt den Begriff der «Krankheitskosten» restriktiv aus, «da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen». Abziehbar sind nur notwendige Kosten. Notwendig sind die Kosten, wenn die Behandlung und die Medikamente ärztlich verordnet sind. Abzugsfähig sind die Kosten auch dann, wenn sie höher sind, weil sich die steuerpflichtige Person für ein ausserkantonales Spital, ein Privatspital oder eine private Abteilung entschieden hat.
Nicht als «notwendig» gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen etwa die Kosten für eine cholesterinarme Ernährung oder medizinisch nicht zwingende Transportkosten. Zudem zählen die Krankenkassenprämien nicht als steuerlich abzugsfähige Krankheitskosten.
Selbstbehalt je nach Kanton unterschiedlich hoch
Bei der Bundessteuer kann die steuerpflichtige Person ihre Krankheitskosten erst dann abziehen, wenn sie mehr als 5 Prozent des steuerbaren Nettoeinkommens betragen. In den Kantone variiert der Selbstbehalt. Meist gelten wie auf Bundesebene 5 Prozent. Glarus, St. Gallen und das Wallis lassen einen Abzug bereits ab 2 Prozent zu, während Genf den Selbstbehalt bei 0.5 Prozent ansetzt. Im Kanton Basel-Land sind sämtliche Krankheitskosten abziehbar.
Aktualisiert am 25. Mai 2023