Familie
Kann ich mit Kind studieren?
Es gibt keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Vorschulalter. Bei Schulkindern gewährleistet HarmoS ein «bedarfsgerechtes Angebot».
Während Vorschulkinder generell keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben, verankert die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule» (HarmoS-Konkordat) Tagesstrukturen für Kinder in der obligatorischen Schule. Zum einen sind aber nicht alle Kantone dem HarmoS-Konkordat beigetreten und zum anderen entscheiden auch die Konkordatskantone selbst, ob ein Bedarf an Tagesstrukturen vorhanden ist oder nicht.
Kantone für familienexterne Betreuung von Vorschulkindern zuständig
Die familienexterne Betreuung von Kindern im Vorschulalter liegt in der Kompetenz der Kantone, koordiniert durch die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Es hängt also vom Wohnort ab, ob und welches Angebot an Plätzen für die familienexterne Betreuung von Vorschulkindern gibt.
Der Bund kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen und hat so das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) erlassen. Dieses bezweckt, Familie und Erwerbstätigkeit oder eben Ausbildung besser miteinander vereinbar zu machen. Um dies zu erreichen, kann der Bund familienergänzende Betreuungsangebote mitfinanzieren. Das Parlament hat die Finanzhilfen mit Entscheid vom 27. September 2024 bis Ende 2026 verlängert.
Die Universitäten ihrerseits bieten in der Regel Kitas an, wobei es auch hier keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gibt.
Bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung von Schulkindern
Das HarmoS-Konkordat hält fest, dass die Kantone ein «bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit» zur Verfügung stellen müssen. Die Erziehungsberechtigten bezahlen für die Nutzung dieser Tagesstrukturen grundsätzlich.
Allerdings gelten diese Eckwerte nur in den Kantonen, die dem HarmoS-Konkordat beigetreten sind: Bern, Basel-Land, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Waadt, Wallis und Zürich. Auch diese können selbst bestimmen, wann sie den Bedarf an einer Tagesstruktur als gegeben betrachten: Sehen sie im konkreten Fall keinen Bedarf – etwa weil nur vereinzelte Familien eine Betreuung benötigen – müssen sie keine Tagesstruktur zur Verfügung stellen.
Aktualisiert am 28. November 2024