Wohnen
Kein Wasser wegen Bauarbeiten! Was kann ich tun?
Einen Wasserunterbruch sollte der Mieter unmittelbar der Vermieterin melden. Dies zum einen, um allenfalls eine Reduktion des Mietzinses zu erreichen. Zum anderen, um zu verhindern, dass sich der Mangel ausbreitet und so zu weiteren Schäden führt, für welche der Mieter einstehen muss.
Die Vermieterin muss die Wohnung in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand halten. Dazu gehört auch, dass aus den Leitungen sauberes Wasser kommt. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter den Mangel melden. Dauert der Wasserunterbruch an, hat der Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Meldet er den Mangel hingegen gar nicht oder nicht rechtzeitig, riskiert er, für den deswegen entstehenden Schaden zu haften. (Siehe auch: «Bücherregal an der Aussenwand: Wer haftet bei Schimmelbefall?»)
Vermieterin muss für sauberes Wasser sorgen
Die Vermieterin ist dafür verantwortlich, dass aus den Leitungen sauberes Wasser kommt. Sie ist gegenüber ihrem Mieter auch dann dafür verantwortlich, wenn sie mit der Ursache des Wasserunterbruchs nichts zu tun hat, wenn also die Wasserversorgung beispielsweise wegen einer Baustelle auf einer anderen Liegenschaft unterbrochen ist.
Mieter kann Mietzinsreduktion fordern und Mietzins hinterlegen
Hat die Vermieterin dem Mieter den Wasserunterbruch nicht angekündigt, sollte der Mieter es der Vermieterin unmittelbar melden, wenn kein Wasser mehr fliesst. Denn ein allfälliger Anspruch auf eine Mietzinsreduktion entsteht erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Vermieterin Kenntnis von dem Mangel hat. Dauert der Wasserunterbruch länger an, kann der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Dies sollte schriftlich tun. Ist der Anspruch gerechtfertigt, kann der Mieter die Minderung auch rückwirkend einfordern. Der Anspruch verjährt nach fünf Jahren.
Sobald die Vermieterin von dem Wasserunterbruch weiss, muss sie die Wasserversorgung innert angemessener Frist wieder zum Funktionieren bringen. Der Mieter kann der Vermieterin unter Ansetzung einer angemessenen Frist schriftlich androhen, den Mietzins zu hinterlegen. In einem weiteren Schritt kann der Mieter den Mietzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Er muss dann innert 30 Tagen ein Schlichtungsverfahren einleiten. Tut er das nicht, erhält die Vermieterin den hinterlegten Mietzins ausbezahlt.
Mieter kann bei verspäteter Meldung haften
Der Mieter sollte den Wasserunterbruch auch deswegen schnell der Vermieterin melden, um allfällige weitere Schäden zu verhindern. Meldet er nämlich den Unterbruch nicht oder zu spät und entstehen der Vermieterin deswegen Schäden, haftet der Mieter für diese.
Aktualisiert am 16. November 2023