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Keine Heimreise möglich wegen Erdbeben: Was ist mit meinem Job?

Wer nach seinen Ferien wegen eines Erdbebens nicht mehr nachhause zurückkehren kann, muss in aller Regel nicht um seinen Job fürchten. Allerdings muss die Arbeitgeberin für die verpasste Zeit auch keinen Lohn bezahlen.

Ist die Reise an den Arbeitsplatz unmöglich, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht leisten und die Arbeitgeberin ihn nicht bezahlen. Hingegen ist eine verspätete Rückkehr an den Arbeitsplatz in aller Regel kein «wichtiger Grund», welcher eine fristlose Kündigung rechtfertigt. (Siehe auch: «5 Antworten zur fristlosen Kündigung»)

Arbeitnehmer muss nicht mit Erdbeben rechnen

Ein Erdbeben ist eine Naturkatastrophe, mit welcher ein Arbeitnehmer in aller Regel nicht rechnen muss. Sind die Verkehrswege unterbrochen, kann er nicht an den Arbeitsplatz reisen und seine Leistung ist unmöglich geworden. Der Arbeitnehmer verliert für die verpasste Zeit aber auch den Anspruch auf den Lohn. Seine Arbeitgeberin kann verlangen, dass er nacharbeitet oder auf den Lohn verzichtet. (Siehe auch: «Wegen Schnee zu spät im Büro! Muss ich die Arbeit nachholen?»)

Keine Entlassung wegen verspäteter Rückkehr

Eine fristlose Entlassung wegen der verspäteten Rückkehr würde ein Gericht kaum stützen, da die Verspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen und unverschuldet ist. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Erdbebensituation in den Reisehinweisen erwähnt. Denn diese beschränken sich bei Naturkatastrophen im Allgemeinen auf die Aufforderung, die Anweisungen der Behörden zu befolgen und sich bei den Angehörigen sowie der konsularischen Vertretung zu melden. Von einer Reise in ein Erdbebenrisikogebiet rät das EDA in aller Regel nicht ab.