Behörden
Keine Sturmwarnung – nun ist mein Gartentisch futsch. Wer haftet?
Die Behörden sind zwar verpflichtet, vor bestimmten Naturgefahren zu warnen. Unterlassen sie dies, ist aber eine Staatshaftung unwahrscheinlich. Vielmehr wird die allfällig vorhandene Hausratversicherung in aller Regel den Schaden ersetzen.
Der Bund hat für die verschiedenen Naturgefahren Stellen bestimmt, welche für die Warnungen zuständig sind. Unterlassen diese Behörden eine Unwetterwarnung, führt dies in aller Regel nicht zu einer Haftung. Wer über eine Hausratversicherung verfügt, wird den wegen eines Unwetters demolierten Tisch in aller Regel ersetzt bekommen.
Staat haftet kaum für unterlassene Sturmwarnung
Für eine Unterlassung kann der Staat gemäss Bundesgericht nur dann haftbar gemacht werden, wenn er im konkreten Fall eine Garantenstellung hat, also konkret gesetzlich verpflichtet ist, etwas zu tun. Im Bereich der Naturgefahren hat der Bund jedoch insbesondere eine koordinative Aufgabe. Die zuständigen Behörden sind lediglich berechtigt, die Bevölkerung bei «drohender grosser oder sehr grosser Gefahr» zu warnen.
In aller Regel werden die Behörden nicht vorsätzlich und wider besseres Wissen keine Sturmwarnung auslösen. Ein Sachschaden ist aber nur dann strafbar, wenn eine Person ihn vorsätzlich verursacht hat, eine bloss fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos.
Hausratversicherung ersetzt zerstörten Tisch
Wer seine Gartenmöbel mit deren korrekten Wert versichert hat, wird den Sturmschaden seiner Hausratversicherung melden können. Diese wird den Schaden ersetzen und dabei in der Regel den Neuwert ersetzen, ausser die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.
Aufgepasst: Wie bei jeder Versicherung besteht auch hier eine Schadenminderungspflicht. Wer also zuhause ist und seelenruhig zuschaut, wie ein Orkan aufzieht und die Gartenmöbel zerstört, darf nicht darauf zählen, dass die Hausratversicherung zahlt. Erfährt sie von dem Verhalten der versicherten Person, wird sie die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Dasselbe gilt, wenn die versicherte Person dank einer offiziellen Sturmwarnung genügend Zeit gehabt hätten, den Aussenbereich zu sichern ohne sich selbst in Gefahr zu bringen. (Siehe auch: «Undichtes Dach – wer zahlt den Schaden an den Möbeln?»)
Aktualisiert am 28. März 2024