Familie
Kletterunfall: Ist die Lehrperson strafrechtlich verantwortlich?
Beaufsichtigt die Lehrperson die Kinder im Sportunterricht nicht pflichtgemäss, kann dies bei einem Unfall strafrechtliche Folgen haben.
Ein Kind ist in über die Krankenkasse obligatorisch gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls versichert. Dazu kann ein Unfall aber auch für die Lehrperson rechtliche Konsequenzen haben: Hat die Lehrperson ihre Aufsichtspflicht verletzt, riskiert sie neben zivilrechtlichen Forderungen ihr gegenüber auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. (Siehe auch: «Darf ich die Tochter auf eine gefährliche Bergwanderung mitnehmen?»)
Kletterinfrastruktur an der Schule muss sicher sein
Während der Unterrichtszeit geben Eltern die Obhut über ihre minderjährigen Kinder an die Schule ab. Diese muss in der Zeit im Rahmen des Zumutbaren gewährleisten, dass die Kinder nicht zu Schaden kommen.
Die Schule beziehungsweise das betreffende Gemeinwesen ist als Werkeigentümerin verantwortlich dafür, dass die Kletterinfrastruktur und das Sicherungsmaterial mängelfrei ist (Siehe: «Wer ist bei einem Unfall in der Kletterhalle verantwortlich?»). Gleichwohl muss die Lehrperson die Kletterinfrastruktur und -ausrüstung vor jedem Klettergang pflichtgemäss prüfen beziehungsweise prüfen lassen.
Lehrperson sollte für den Kletterunterricht ausgebildet sein
Für das blosse Bouldern ist keine spezielle Ausbildung der Sportlehrperson notwendig. Lässt die Lehrperson die Kinder jedoch am Seil klettern, sollte sie über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Ohne eine solche Ausbildung riskiert die Lehrperson bei einem Unfall eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines so genannten Übernahmeverschuldens: «Ein solches liegt vor wenn der Beschuldigte eine Aufgabe übernommen hat, welcher er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, etwa seiner Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen sei», wie das Bundesgericht schreibt.
Unterschiedliche Aufsichtspflicht je nach Alter und Erfahrung der Kinder
Die Lehrperson muss die Kinder sowohl beim Bouldern als auch beim Klettern anleiten und beaufsichtigen. Wie engmaschig die Lehrperson die Schüler beaufsichtigen muss, hängt zunächst vom Alter der Kinder ab: Je jünger die Kinder, desto lückenloser muss die Lehrperson sie beaufsichtigen. Mit einbeziehen muss die Lehrperson aber auch die Erfahrung der Kinder. Eine allfällige Klettererfahrung darf die Lehrperson berücksichtigen und den Kindern oder Jugendlichen den entsprechenden Freiraum lassen. Umgekehrt muss die Lehrperson genauer hinschauen, wenn sie weiss, dass ein oder mehrere Kinder sich schwer damit tun, Sicherheitsanweisungen einzuhalten.