Unterwegs
Konkurs des Online-Reisebüros: Muss ich das Hotel doppelt zahlen?
Wer bei einem Reisebüro seine Ferien gebucht und bereits bezahlt hat, kann nach einem Konkurs tatsächlich vom Hotel ein zweites Mal zur Kasse gebeten werden. Eine Rückerstattung des doppelt bezahlten Betrages ist namentlich dann realistisch, wenn das Reisebüro einem Garantiefonds angeschlossen ist.
Das Pauschalreisegesetz verpflichtet Reisebüros, welche Pauschalreisen vermitteln, namentlich die Erstattung bezahlter Beträge sicher zu stellen. Hat der Kunde seine Rechnung via Kreditkarte beglichen, ist eine Rückerstattung auch über die Kreditkartenanbieterin möglich. Schliesslich kann auch eine allfällig vorhandene Reiseversicherung einen Teil des Schadens übernehmen. Die Chance für eine Rückerstattung im Konkursverfahren ist hingegen sehr klein.
Anschluss des Reisebüros an einen Garantiefonds prüfen
Vor der Buchung einer Pauschalreise sollte der Kunde beim Reisebüro nachfragen, wie es die Kundengeldabsicherung gewährleistet. Ist das Reisebüro bei dem Schweizer Reise-Verband angeschlossen, verfügt es in jedem Fall über eine solche Absicherung. Aber selbst wenn der Kunde bereits gebucht hat, kann er nachfragen: Kann das Reisebüro den Nachweis nicht erbringen, kann er vom Vertrag zurücktreten. Er muss den Rücktritt vor Abreisetermin schriftlich mitteilen.
Hat der Kunde aber über ein an einen Garantiefonds angeschlossenes Reisebüro gebucht, erhält er im Falle eines Konkurses die bereits geleistete Anzahlung und Restzahlung zurück, zudem gewährleistet die Absicherung den allfällig notwendigen Rücktransport in die Schweiz.
Bei Konkurs AGB der Kreditkartenanbieterin prüfen
Hat der Kunde mit Kreditkarte bezahlt, erstattet ihm das Kreditkartenunternehmen allenfalls den ganzen oder einen Teil des Betrages zurück. Unter welchen Voraussetzungen und innert welcher Frist dies möglich ist, kann der Kunde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens nachlesen.
Kaum Chancen im Konkursverfahren
Hat der Kunde bar beziehungsweise per Banküberweisung bezahlt und deckt auch keine Versicherung den Schaden, bleibt ihm nur, die Forderung im Schuldenruf des Konkursverfahrens geltend zu machen. Die Forderung fällt aber konkursrechtlich in die dritte Klasse. Damit ist sie ganz unten in der Rangordnung, womit der Kunde höchstwahrscheinlich auf seinen Kosten sitzen bleiben wird.
Aktualisiert am 27. April 2023