Familie

Legasthenie: Muss die Gemeinde einen Platz in der Privatschule zahlen?

Die Gemeinde muss den Besuch einer Privatschule finanzieren, sofern die öffentliche Schule die grundlegende Ausbildung nicht gewährleisten kann.

Der Anspruch auf «ausreichenden und unentgeltlichen» Grundschulunterricht ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Dies dient laut Bundesgericht «insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist». Zur Verwirklichung der Chancengleichheit muss auch die öffentliche Schule namentlich ein logopädisches Angebot zur Verfügung stellen (siehe auch: «Bezahlt die Krankenkasse die Behandlung der Legasthenie?») und gegebenenfalls einen Nachteilsausgleich gewähren (siehe auch: «Berechtigt eine Dyslexie zum Nachteilsausgleich in der Lehre?»).

Gewährleistet die öffentliche Schule diese Angebote auf eine geeignete Weise, besteht kein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung für eine Privatschule oder für einen ausserkantonalen Schulbesuch. Denn ein Kind hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine optimale oder eine am besten geeignete Schulung. (Siehe auch: «Nach Mobbing Wechsel in Privatschule: Muss die Gemeinde zahlen?»)