Gesundheit
Lehrling ist ständig krank. Darf er an die Abschlussprüfung?
An die Abschlussprüfung darf, wer über die verlangten Kompetenznachweise und Noten verfügt. Ohne diese ist eine Anpassung oder Verlängerung der Lehre denkbar.
Erreicht eine Person in der Lehre die Ziele und Anforderungen der anwendbaren Bildungsverordnung nicht, darf sie nicht an die Abschlussprüfung. Der Lehrbetrieb kann in diesem Fall den Lehrvertrag verlängern, er muss diese Verlängerung aber vom kantonalen Berufsbildungsamt genehmigen lassen. Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, kann die kantonale Behörde den Vertragsparteien auch empfehlen, den Lehrvertrag anzupassen. Scheint ein Abschluss der Lehre nicht mehr realistisch, kann der Lehrbetrieb den Lehrvertrag auflösen, muss jedoch umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule informieren.
Anpassung Lehrvertrag wegen Krankheit möglich
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlässt die Bildungsverordnungen. Diese regeln insbesondere die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung. Haben nun die krankheitsbedingten Abwesenheiten dazu geführt, dass der geplante Abschluss gefährdet scheint, kann der Lehrbetrieb bei dem kantonalen Berufsbildungsamt einen Antrag auf Verlängerung des Lehrvertrags stellen. Diese hört sowohl Lehrbetrieb, lernende Person sowie Berufsfachschule an und entscheidet dann über die Vertragsverlängerung.
Scheint der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, hört das kantonale Berufsbildungsamt alle Beteiligten an und erlässt Massnahmen, damit die lernende Person die Grundbildung abschliessen kann. Massnahmen können auch darin bestehen, den Lehrvertrag anzupassen oder die lernende Person darin zu unterstützen, eine andere berufliche Grundbildung oder einen anderen Bildungsort zu suchen.
Lehrbetrieb kann Lehrvertrag nur ausnahmsweise auflösen
Wird die lernende Person nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, darf der Lehrbetrieb den Lehrvertrag nicht von sich aus vorzeitig auflösen. Eine solche vorzeitige Auflösung ist namentlich dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss der Lehre unter den aktuellen Bedingungen als nicht mehr realistisch scheint. Der Lehrbetrieb muss in diesem Fall umgehend die kantonale Behörde und gegebenenfalls die Berufsfachschule informieren.
Aktualisiert am 16. Januar 2025