Arbeiten

Lohnkürzung, weil Schlechtwetter Waldarbeit verunmöglicht?

Wer in einem Erwerbszweig arbeitet, in dem wetterbedingte Ausfälle üblich sind, hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Schlechtwetterentschädigung. Diese ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und ersetzt den Lohn im Umfang von 80 Prozent. Die Arbeitgeberin muss die Schlechtwetterentschädigung vorschiessen.

Die Waldwirtschaft gehört zu den Erwerbszweigen, in denen es regelmässig zu wetterbedingten Arbeitsausfällen kommt. Hier springt die Arbeitslosenversicherung ein und zahlt eine Schlechtwetterentschädigung, damit das Unternehmen wegen Schlechtwetters keine Arbeitnehmer entlassen muss. Die Arbeitgeberin muss die Schlechtwetterentschädigung vorschiessen und nachher bei der kantonalen Amtsstelle zurückfordern.

Schlechtwetterentschädigung ist eine Überbrückungsleistung

Erste Voraussetzung für die Schlechtwetterentschädigung ist, dass der Arbeitsausfall ausschliesslich auf das schlechte Wetter zurückzuführen ist und nicht etwa nur mittelbar damit zusammenhängt. Weiter muss der betroffene Arbeitnehmer mit der Arbeitseinstellung einverstanden sein. Zudem führen nur anrechenbare Arbeitsausfälle von mindestens einem halben Tag zu einem Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung. Schliesslich gilt die Arbeitszeit nur dann als verkürzt, «wenn sie zusammen mit den geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht».

Arbeitgeberin muss Schlechtwetterentschädigung vorschiessen

Wie die Kurzarbeitsentschädigung beträgt auch die Schlechtwetterentschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalles. Dabei gilt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, der aktuell bei 148 000 CHF liegt. Zum vereinbarten Zeitpunkt muss die Arbeitgeberin den regulären und vollen Lohn für die geleisteten Stunden zahlen sowie 80% des Verdienstausfalles wegen Schlechtwetters überweisen.

Innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode muss die Arbeitgeberin den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse melden. Bestätigt die Arbeitslosenkasse den Anspruch, überweist sie der Arbeitgeberin die Entschädigung. Sie zieht dabei für jede Abrechnungsperiode eine Karenzzeit von einem Tag ab. Diese Entschädigung ist von der Arbeitgeberin zu tragen.

Schliesslich ist die Arbeitgeberin verpflichtet, während der Dauer der Schlechtwetterentschädigung die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Sie darf dabei die vollen Arbeitnehmerbeiträge abziehen, sofern nichts anderes vereinbart war.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023