Behörden

Mache ich mich strafbar, wenn ich DashCam-Aufnahmen ins Netz stelle?

Möglicherweise ja – denn Sie könnten mit den DashCam-Aufnahmen das Strassenverkehrsrecht verletzen. Datenschutzrechtlich heikel sind DashCam-Aufnahmen ebenfalls, aber hier riskieren Sie insbesondere eine zivilrechtliche Klage.

DashCams sind in der Schweiz nicht grundsätzlich verboten. Auch eine Dashcam darf aber die Sicherheit im Strassenverkehr nicht gefährden. Zudem nehmen Dashcams Bilder von Personen auf, welche nichts davon wissen. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Dashcams können Verkehrssicherheit gefährden

Installieren Sie eine Dashcam, darf diese Ihre Sicht nicht einschränken. Sie müssen zudem sicher stellen, dass die Dashcam sicher montiert ist und nicht während des Fahrens runterfallen kann.

Während der Fahrt mit einem Motorfahrzeug müssen Sie zudem Ihre «Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden.» Sie haben insbesondere «dafür zu sorgen, dass [Ihre] Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.» Während der Fahrt dürfen Sie zudem nicht mit der Dashcam hantieren, da Sie die Lenkvorrichtung nicht loslassen dürfen.

Stellen Sie also eine Dashcam-Aufnahme ins Netz, bei der klar ist, dass Sie als Fahrzeugführer die Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zugewendet haben, überführen Sie sich selber einer mit Busse bedrohten Straftat. Noch ungünstiger für Sie ist es, wenn die von Ihnen erstellte Dashcam-Aufnahme Sie selbst bei einer Straftat zeigt. Das Bundesgericht hat in diesem Fall keine Bedenken, die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. (siehe «Gilt eine Aufnahme von einer Dashcam als Beweis?»)

Datenschutzrecht verbietet heimliche Aufnahmen

Wenn Sie eine Verkehrsteilnehmerin ohne deren Wissen filmen, handelt es sich bereits um eine rechtswidrige heimliche Datenbearbeitung. (siehe auch «Gilt eine Dashcam-Aufnahme als Beweis?»)

Stellen Sie die Filme zudem ins Internet, verletzen Sie die Persönlichkeit der gefilmten Verkehrsteilnehmerin gleich noch ein zweites Mal, indem Sie deren Daten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geben. Ein öffentliches Interesse als Rechtfertigungsgrund scheidet auch dann aus, wenn Sie mit der Publikation andere Verkehrsteilnehmerinnen warnen wollen: Dies ist nicht Ihre Aufgabe als Privatperson, die Strafverfolgung liegt in der Kompetenz der Behörden. (siehe «Darf die Polizei Fahndungsbilder im Internet veröffentlichen?)».

Aktualisiert am 16. Juni 2022