Familie
Mein Kind hat ein Bibliotheksbuch zerkaut. Muss ich zahlen?

Haben die Eltern das Buch für ihre Kinder ausgeliehen, haften sie für ihr Kind. Hat das Kind das Buch ausgeliehen, haftet es in der Regel auch selbst.
Wer sich ein Buch ausleiht, darf es nur so gebrauchen, wie es sich aus dem Zweck oder dem Vertrag ergibt. Dies schliesst eine Beschädigung des Buches aus. Die Bibliothek kann in ihren Nutzungsbedingungen regeln, ob und wie die Nutzer sie für beschädigte oder verlorene Bücher entschädigen müssen.
Die Eltern können sich insbesondere dann von der Haftung befreien, wenn das Kind ohne ihre Zustimmung ein Buch ausgeliehen hat.
Bibliothek kann festlegen, wer für beschädigte Bücher zahlen muss
Meist legen die Bibliotheken in ihren Nutzungsbedingungen zudem ausdrücklich fest, dass die Nutzer für allfällige Schäden am ausgeliehenen Buch aufkommen oder die Ersatzbeschaffung finanzieren müssen. Die Bibliothek kann weiter regeln, dass der Nutzer zusätzliche Bearbeitungsgebühren berappen muss.
Schliesslich ist es grundsätzlich zulässig, dass die Bibliothek die Eltern oder die gesetzliche Vertretung in die Pflicht nimmt und sie zur Zahlung verpflichtet, wenn ihr Kind ein Buch beschädigt hat. Dies ist dann möglich, wenn die Eltern oder die gesetzliche Vertretung der Ausleihe zugestimmt haben. (Siehe auch: «Darf meine minderjährige Tochter einem Verein beitreten?»)
Kind kann Buch nur mit Zustimmung ausleihen
Ein minderjähriges Kind kann selbst ein Buch ausleihen, sofern es urteilsfähig ist und die Eltern oder die gesetzliche Vertretung der Ausleihe zugestimmt haben. Es gibt kein fixes Mindestalter, ab welchem ein Kind als urteilsfähig gilt. Es ist dann urteilsfähig, wenn es sich im konkreten Fall über die Folgen seines Handels im Klaren ist und sich entsprechend verhalten kann. Bei einer Buchausleihe ist das sicherlich sehr früh der Fall. (Siehe aber: «Muss mich die Ärztin über ihr Gespräch mit meinem Sohn informieren?»)
Aufgepasst: Hat das Kind ein Buch ohne die Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung ausgeliehen, ist der Vertrag gar nicht rechtsgültig zustande gekommen. Die Eltern oder die gesetzliche Vertretung müssen dabei unmittelbar nach Kenntnis der Ausleihe mitteilen, dass sie mit diesem Leihvertrag nicht einverstanden sind.
Aktualisiert am 28. November 2024