Behörden

Meine Mutter lässt sich gehen - kann ich die Beistandschaft verlangen?

Im Erwachsenenschutz gilt das Selbstbestimmungsrecht. Jede Person hat jedoch das Recht, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu machen.

Eine erwachsene Person hat grundsätzlich das Recht, sich so zu verhalten, wie sie möchte. Die Behörde ergreift nur dann Massnahmen, wenn diese notwendig sind, um «Wohl und Schutz» der hilfsbedürftigen Person sicher zu stellen. Die Massnahmen «sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern». Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat sich dabei an das Subsidiaritätsprinzip zu halten und darf ausschliesslich dann Massnahmen anordnen, wenn namentlich die Unterstützung durch die Familie nicht ausreicht. (Siehe auch: «Beistandschaft für Erwachsene»)

Wer nun der Ansicht ist, dass eine erwachsene Person nicht mehr oder nicht mehr vollständig urteilsfähig ist, kann bei der KESB eine Gefährdungsmeldung machen. Diese prüft die Situation, ist aber nicht an die in der Meldung gemachten Angaben und allfälligen Anträge gebunden. Nahestehende Personen dürfen jedoch gegen den abschliessenden Entscheid der KESB Beschwerde einlegen. (Siehe auch: «Darf ich bei der KESB anonym eine Gefährdungsmeldung machen?»)

Aktualisiert am 13. Februar 2025