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Meine Tochter ist in der Lehre. Hat sie Anspruch auf Stipendien?

Stipendien sind nicht nur für die Finanzierung universitärer Ausbildungen möglich, sondern unter anderem auch für eine anerkannte Berufslehre. Ob eine lernende Person Anspruch auf Stipendien hat, hängt insbesondere vom anwendbaren kantonalen Recht ab.

Weder das eidgenössische Berufsbildungsgesetz noch eine andere rechtliche Grundlage auf Bundesebene regeln das Stipendienwesen. Allerdings ist seit dem 1. März 2013 das interkantonale Stipendienkonkordat in Kraft, welches die Grundzüge der Ausbildungsbeiträge regelt. Die Kantone, welche die Kriterien des Konkordats erfüllen, haben Anspruch auf Subventionen durch den Bund. Alle Kantone mit Ausnahme von Appenzell Innerrhoden, Obwalden, Schwyz und Solothurn sind dem Konkordat beigetreten. Weitere Informationen finden sich auf den Seiten der kantonalen Stipendienstellen.

Stipendien sollen Chancengleichheit fördern

Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule ist unentgeltlich. Für weitere Kosten wie Berufswerkzeug (siehe «Müssen Berufsschüler ein eigenes Notebook kaufen?») oder den Lebensunterhalt muss grundsätzlich die lernende beziehungsweise die unterhaltspflichtige Person aufkommen.

Ist dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, kann die zuständige kantonale Stipendienstelle eine Unterstützung prüfen. Die staatlich gewährten Ausbildungsbeiträge sollen gemäss Stipendienkonkordat namentlich die Chancengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen. Die Beitrittskantone leisten dann einen Ausbildungsbeitrag, sofern die für die Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten «die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen». (Siehe auch: «Muss ich weiterhin Alimente zahlen, wenn mein Sohn in der Lehre ist?»)

Grundsätzlich nur Erstausbildungen unterstützungsberechtigt

Das Stipendienkonkordat hält fest, dass die Beitragsberechtigung auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule endet. Die Kantone können aber für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge leisten.

Aufgepasst: War die lernende Person durch eigene Erwerbstätigkeit bereits vier Jahre finanziell unabhängig, gilt das als «berufsbefähigende Ausbildung». Der zuständige Kanton kann so gemäss Stipendienkonkordat auf einen Ausbildungsbeitrag verzichten.

Stipendien sind nicht zurückzuzahlen

Wer ein Stipendium erhält, muss dieses nicht zurückzahlen. Hingegen kann der Kanton auch ein rückzahlbares Darlehen gewähren. Während ein Konkordatskanton bei Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen Stipendien mindestens bis zum 35. Altersjahr gewähren muss, kann er die Alterslimite bei Darlehen frei festlegen.

Private vergeben ebenfalls Stipendien

Erfüllt die lernende Person die Ausbildungsbeitragsvoraussetzungen nicht, kann sie sich an private Stiftungen und Vereine wenden, welche Personen in der Ausbildung finanziell unterstützen.

Aktualisiert am 26. Oktober 2023