Wohnen

Müssen alle Stockwerkeigentümerinnen einer Wallbox zustimmen?

Grundsätzlich reicht es, wenn die Mehrheit aller Stockwerkeigentumsanteile der Wallbox zustimmt. Das Reglement kann dies jedoch anders regeln.

Eine Wallbox zum Aufladen von Elektrofahrzeugen steigert den Wert der Liegenschaft in aller Regel. Sofern die Ladestation nicht nur einer Stockwerkeigentümerin dient, ist die Installation damit eine «nützliche bauliche Massnahme», über welche die «Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt», entscheiden kann.

Das Reglement der Stockwerkeigentümerschaft kann die Voraussetzungen für eine Installation einer Ladestation anders und detaillierter regeln. Es kann im gesetzlichen Rahmen auch festlegen, wer welche Kosten tragen muss. Der Bund fördert die Installation von privaten Ladestationen nicht.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Installation einer Wallbox

Die Parkplätze in einer Einstellhalle einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sind meist gemeinschaftliches Eigentum. Damit darf eine Stockwerkeigentümerin grundsätzlich nicht eigenmächtig eine Ladestation einrichten. Sie benötigt das Einverständnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Reglement kann gar festhalten, dass für die Installation ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.

Verfügt eine Stockwerkeigentümerin über einen abgeschlossenen Parkplatz mit eigenem Zugang, der als Sonderrecht ausgeschieden ist, ist die Installation einer Wallbox unproblematischer. In diesem Fall benötigt die Stockwerkeigentümerin das Einverständnis der anderen Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht. Die Wallbox darf aber das Eigentum der anderen Mitglieder der Stockwerkeigentümerschaft nicht beeinträchtigen und die Eigentümerin der Wallbox muss den Strom für die Ladestation separat abrechnen.

Einen gesetzlichen Anspruch einer Stockwerkeigentümerin oder eines Mieters, im Wohngebäude eine Wallbox einrichten zu dürfen, gibt es aktuell nicht. Im Bericht in Beantwortung des Postulats «Fossilfreien Verkehr bis 2050 ermöglichen» schreibt der Bundesrat, dass ein gesetzliches Recht einer Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Installation einer Wallbox «nur bedingt in das von den Grundsätzen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit geprägten Schweizerische Zivilrecht passen» würde.

Keine Förderung des Bundes für Ladestationen

Bei der Verteilung der Kosten für Installation, Unterhalt und Verbrauch muss die Stockwerkeigentümergemeinschaft berücksichtigen, ob alle Stockwerkeigentümerinnen von der Wallbox profitieren oder nicht.

Während einige Kantone und Gemeinden die Installation von Wallboxen in Mehrfamilienhäusern fördern, gibt es auf Bundesebene keine entsprechenden Fördergelder. Zwar hatte der Bundesrat im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes eine solche Förderung vorgeschlagen. Der Ständerat hat sich mit seiner Ansicht, dass die Kosten einer Installation von Ladestationen Sache der Privaten sei, gegen Bundes- und Nationalrat durchgesetzt. Damit wird es auch in Zukunft keine Fördergelder des Bundes für die Installation von Wallboxen in Mehrfamilienhäusern geben.

Aktualisiert am 17. Oktober 2024