Gesundheit

Müssen Kinder auf dem Velo einen Helm tragen?

Auch für Kinder gibt es keine gesetzliche Velohelmpflicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einem Unfall das Nichttragen eines Helms zu Kürzungen von Genugtuungsleistungen führt.

Bundesrat und Parlament diskutieren regelmässig über eine Velohelmpflicht namentlich für Kinder und Jugendliche. Während der Bundesrat eine solche Pflicht im Rahmen der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vorgeschlagen hat, haben National- und Ständerat die Velohelmpflicht jedoch jüngst verworfen. In haftungsrechtlicher Hinsicht gibt es, anders als etwa in Deutschland oder Österreich, in der Schweiz soweit bekannt noch keine Urteile zu den Folgen des Nichttragens eines Velohelms.

Keine gesetzliche Velohelmpflicht

Der Vorschlag des Bundesrates, eine gesetzliche Grundlage für die Velohelmpflicht für Velofahrer bis 16 zu schaffen, stiess im Parlament nicht auf grosse Begeisterung.

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft argumentiert, das die «Anzahl der schwerverunfallten Velofahrerinnen und Velofahrer ab einem Alter von 12 Jahren deutlich steigt, während gleichzeitig die Velohelmtragequote stark abnimmt». Mit der Helmtragpflicht, so der Bundesrat weiter, könnten «pro Jahr etwa 11-12 Kopfverletzungen bei schwerverunfallten Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 – 16 Jahren vermieden werden». Die zuständige parlamentarische Kommission des Nationalrates hingegen war gemäss ihrer Medienmitteilung «der Ansicht, dass eine entsprechende Pflicht keine wesentlichen Sicherheitsvorteile mit sich bringt, jedoch grosse Vollzugsprobleme mit sich bringt und der Attraktivität des Fahrrades schaden könnte». Der Nationalrat hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Auch der Ständerat hat gegen die Velohelmpflicht gestimmt, womit der Bundesrat diese nicht einführen kann.

Haftung bei fehlendem Velohelm

Soweit ersichtlich hat in der Schweiz noch kein Gericht die Frage beantwortet, ob eine Versicherung ihre Leistung wegen Selbstverschuldens kürzen darf, wenn die versicherte Person bei einem Unfall keinen Velohelm getragen hat. Eine Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit ist aber unwahrscheinlich, da es nach wie vor keine Helmtragepflicht gibt.

Denkbar ist allerdings, dass ein Gericht einen nicht getragenen Velohelm bei einer allfälligen Genugtuungsleistung mit in die Argumentation einbezieht. Wie das Bundesgericht in einem einen Unfall aus dem Jahre 1996 betreffenden Skiunfall die Vorinstanz zitiert, konnte hier dem verunfallten Mädchen unter anderem deswegen noch kein Vorwurf gemacht werden, weil die Benutzung von Skihelmen damals noch nicht weit verbreitet gewesen sei. Da heute auch Velohelme unter Kindern üblich sind, könnte ein Gericht das Nichttragen allenfalls als Selbstverschulden werten (siehe auch: «Muss ich beim Schlitteln einen Helm tragen?»).

Aktualisiert am 14. März 2024