Behörden
Müssen Medien neutral sein?
Nein. Medien, welche dem Radio- und Fernsehgesetz unterstehen, müssen aber «sachgerecht» berichten.
Die verfassungsrechtlich garantierte Medienfreiheit beinhaltet grundsätzlich auch die Freiheit, einseitig zu berichten. Hingegen macht der Journalistenkodex (siehe oben: «Darf ich redaktionelle Artikel in der Zeitung kaufen?») Vorgaben zu einer ausgewogenen Berichterstattung. Radio und Fernsehen unterliegen zusätzlich der Regulierungskompetenz des Bundes und sind verpflichtet, sachgerecht zu berichten.
Medienfreiheit schützt auch einseitige Berichte
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die Medienfreiheit: «Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.» Diese Freiheit beinhaltet grundsätzlich auch die Freiheit, einseitig zu berichten. Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlich nicht regulierten Medien wie die Presse oder grundsätzlich die Online-Plattformen.
Der Journalistenkodex hält jedoch fest, dass die Medienschaffenden «keine wichtigen Elemente von Informationen» unterschlagen und «weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen» entstellen dürfen. Ist ein Medium in einer Monopolsituation, gelten gemäss einer Richtlinie zum Journalistenkodex strengere Regeln: «Der Meinungspluralismus trägt zur Verteidigung der Informationsfreiheit bei. Er ist notwendig, wenn sich ein Medium in einer Monopolsituation befindet.» Schliesslich haben die Medienschaffenden auch darauf zu achten, «dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.»
Radio und Fernsehen müssen sachgerecht berichten
Verbindlicher geregelt ist das Gebot zur ausgewogenen Berichterstattung für Radio und Fernsehen. Diese sind verfassungsrechtlich verpflichtet, «zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung» beizutragen und dabei die «Ereignisse sachgerecht» darzustellen sowie die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen. Das Radio- und Fernsehgesetz hält denn auch fest, dass sich Radio- und Fernsehveranstalterinnen in ihren redaktionellen Sendungen mit Informationsgehalt an das Sachgerechtigkeitsgebot halten müssen: Das Publikum muss sich eine eigene Meinung bilden können, Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Noch detaillierter reguliert ist die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG: Sie muss gemäss ihrem Programmauftrag «durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge» dazu beitragen, dass sich das Publikum frei seine Meinung bilden kann.
Grenzen des Sachgerechtigkeitsgebots
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Gebot der Sachgerechtigkeit jedoch auch im Bereich von Radio und Fernsehen nicht, «dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden». Entscheidend ist, dass das «durchschnittliche» Publikum erkennt, «dass und inwiefern eine Aussage umstritten erscheint.» Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit, so das Bundesgericht weiter, dürfen «nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren geht».