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Muss die Grundschule Hilfsmittel wie Notebooks zulassen?
Kinder mit Behinderungen haben grundsätzlich Anspruch darauf, im Unterricht und bei Prüfungen ihre behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen zu dürfen. Welche Hilfsmittel in welchem Fall unter welchen Bedingungen zugelassen sind, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Die Schule darf behinderte Kinder nicht benachteiligen und insbesondere die «Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel» nicht erschweren. Sie muss weiter die Dauer und Ausgestaltung sowie die Prüfungen den «spezifischen Bedürfnissen Behinderter» anpassen. Wie das Bundesgericht festhält, gelten diese Bestimmungen auf der kantonalen Ebene jedenfalls für die Grundschulen. Ob weiterführende Schulen ebenfalls erfasst sind, hat das Gericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Wer diesen so genannten Nachteilsausgleich an Grundschulen nach welchen Kriterien bewilligt, ist kantonal unterschiedlich geregelt.
Nachteilsausgleich soll Kinder mit besonderen Bedürfnissen gleichstellen
Ein Nachteilsausgleich dient dazu, den behinderungsbedingten Nachteil so auszugleichen, dass das Kind das Lernziel gleichwohl erreichen kann. Das Lernziel selbst bleibt dabei gleich. Je nach kantonaler gesetzlicher Grundlage und Praxis kann die Schule etwa bei einer Sehbehinderung die Verwendung eines Notebooks bei Leistungskontrollen bewilligen. Teilweise kann die Lehrperson selbst im Rahmen des Unterrichts einen Nachteilsausgleich gewähren, teilweise obliegt der Entscheid über den Nachteilsausgleich der Schulleitung. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel besteht regelmässig nicht.
Aufgepasst: Wenn die Schule einen Nachteilsausgleich gewährt, passt sie für das betreffende Kind das Lernziel nicht an. Kann das Kind aufgrund seiner Behinderung ein Lernziel auch mit einem Nachteilsausgleich nicht erreichen, bewertet die Lehrperson seine Leistung nicht.