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Muss die Vermieterin eine Mietkautionsversicherung akzeptieren?

Die Vermieterin darf auf einer Mietzinskaution in bar bestehen und muss keine Mietkautionsversicherung akzeptieren.

Der Mieter muss auf Verlangen der Vermieterin eine Sicherheit in Geld hinterlegen. Das Gesetz verpflichtet die Vermieterin nicht, eine Mietkautionsversicherung zu akzeptieren. Vielmehr hat sie die Freiheit zu verlangen, dass der Mieter den Betrag auf einem auf seinen Namen lautendes Konto hinterlegt.

Mietzinsdepot dient der Vermieterin als Sicherheit

Das Gesetz gibt der Vermieterin das Recht, vom Mieter eine Sicherheit in Geld oder Wertpapieren zu verlangen. Dieses Mietzinsdepot, auch Mietzinsgarantie oder Mietzinskaution genannt, soll sicherstellen, dass die Vermieterin nicht auf ungedeckten Kosten sitzen bleibt. Dabei geht es etwa um unbezahlte Mietzinsen oder Kosten aufgrund eines vom Mieter verursachten Schadens.

Mietzinskautionskonto läuft auf Namen des Mieters

Die Vermieterin darf die Mietzinskaution nicht auf ihr eigenes Konto überweisen. Vielmehr muss das Mietzinskautionskonto auf den Namen des Mieters laufen. Die Vermieterin darf weiter nicht mehr als drei Monatszinse als Sicherheitsleistung verlangen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Vermieterin ein Jahr Zeit, ihre finanziellen Ansprüche aus dem Mietverhältnis anzumelden. Tut sie dies nicht, kann der Mieter von der Bank die Rückerstattung der Mietkaution verlangen.

Aufgepasst: Der Bundesrat kann von den zwingenden Bestimmungen abweichende Regeln bewilligen, sofern Mieter- und Vermieterverbände sich auf einen entsprechenden Rahmenmietvertrag geeinigt haben. Aktuell existiert ausschliesslich im Kanton Waadt ein allgemeinverbindlich erklärter Rahmenmietvertrag, der in seinem Artikel 2 die Mietzinskaution detailliert regelt.

Aktualisiert am 27. Dezember 2024