Gesundheit

Muss ein Kino rollstuhlgerecht sein?

Ein vor 2004 erbautes Kino muss nicht behindertengerecht sein. Wer aber ein Kino um- oder neu bauen will, muss sicherstellen, dass der Zugang auch für Behinderte möglich ist.

Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt, «Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind». Behinderte müssen zu einer Baute ohne erschwerende Bedingungen Zugang haben. Das Gesetz findet aber nur Anwendung auf Bauten, für welche die zuständige Behörde nach Inkrafttreten des Gesetzes die Baubewilligung erteilt hat. Ein Anspruch auf die Durchsetzung dieses Rechts besteht entsprechend nur bei Um- oder Neubauten, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.

Bestehendes Kino muss nicht rollstuhlgängig sein

Eine benachteiligte Person hat keinen Rechtsanspruch auf einen Umbau eines Kinos, damit der Zugang für Behinderte gewährleistet ist. Ebenso muss die Kinobetreiberin kein Personal zur Verfügung stellen, um bei einem erschwerten Zugang einer behinderten Person gleichwohl den Kinobesuch zu ermöglichen. Laut Bundesgericht darf eine Kinobetreiberin einem Rollstuhlfahrer zudem den Eintritt verweigern, wenn sie dessen Sicherheit im Falle einer Evakuierung nicht garantieren kann. Denn eine unzulässige Diskriminierung liegt erst vor, wenn jemand Behinderte «besonders krass unterschiedlich und benachteiligend» behandelt mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen. Dies sei bei einer Verweigerung des Zutritts zu einem Kino nicht gegeben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten.

Anspruch auf Anpassung Baubewilligung

Wer im Falle eines Um- oder Neubaus benachteiligt wird, kann «während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird». Nach der Erteilung der Baubewilligung besteht ein solcher Rechtanspruch nur dann, «wenn das Fehlen der gesetzlich gebotenen Vorkehren im Baubewilligungsverfahren nicht erkennbar war».