Arbeiten

Muss eine Baustelle absturzgesichert sein?

Die Arbeitgeberin ist für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich. Sie muss Absturzsicherungen errichten oder die Arbeiter individuell schützen.

Die Arbeitgeberin muss alle notwendigen und angemessenen Massnahmen treffen, um Unfälle am Arbeitsplatz zu verhindern. Für die Arbeit auf Baustellen gibt es detaillierte Vorgaben zu der Absturzsicherung. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 Metern und im Bereich von Gewässern ist ein Seitenschutz obligatorisch. Im Hochbau muss die Arbeitgeberin bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern für ein Fassadengerüst sorgen. Müssen Dach- und Deckenelemente montiert werden, ist ebenfalls ab einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern ein Auffangnetz oder ein Fanggerüst zu montieren. Sind diese so genannten Kollektivsicherungen nicht möglich, darf die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer über persönliche Schutzausrüstungen wie namentlich Seile schützen.

Kollektivschutzmassnahmen sollen Baustellen sichern

Die Arbeitgeberin hat bereits bei der Planung einer Baustelle Massnahmen zur Absturzsicherung zu ergreifen. Vorrang haben dabei fest installierte und allen Personen auf der Baustelle dienende Massnahmen. Diese Massnahmen umfassen einen dreifachen Seitenschutz etwa mit Geländern, Auffangnetze oder Arbeitsgerüste. Die Arbeitgeberin muss das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterziehen. Hat das Gerüst Mängel, muss die Arbeitgeberin dafür sorgen, dass niemand das Gerüst nutzt.

In aller Regel muss die Arbeitgeberin ab einer Absturzhöhe von 2 Metern Sicherungsmassnahmen ergreifen. Wie im Hochbau gilt diese Pflicht auch bei Arbeiten auf dem Dach allerdings erst ab einer Absturzhöhe von 3 Metern. Arbeit auf Dächern umfasst gemäss Bundesgericht nicht nur eigentliche Dachdeckertätigkeiten, sondern sämtliche Arbeiten auf Dächern.

Persönliche Schutzausrüstung ergänzt kollektiven Schutz

Kann die Arbeitgeberin die Unfallgefahr mit den Kollektivmassnahmen nicht ausschliessen oder sind die Massnahmen nicht umsetzbar, hat sie die Arbeitnehmer mit einer persönlichen Schutzausrüstung wie etwa einem Seilsystem zu schützen. Dies gilt für sämtliche auf der Baustelle mitarbeitenden Personen, also auch für über einen Personalverleih beschäftigte Mitarbeiter oder für Arbeitnehmer in der Probezeit.

Die Arbeitnehmerin ist dabei verantwortlich dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Schutzausrüstung bestimmungsgemäss verwenden. Der Arbeitnehmer wiederum ist verpflichtet, die Schutzausrüstung zu benützen und muss, wenn er mit der persönlichen Schutzausrüstung arbeitet, in jedem Fall einen Schutzhelm tragen.

Die Arbeit mit der persönlichen Schutzausrüstung gilt als «besonders gefährliche Arbeit». Wer diese ausführt, muss besonders ausgebildet sein. Jugendliche dürfen von der Arbeitgeberin nicht für diese Arbeiten eingesetzt werden.