Arbeiten
Muss ich an dem Weihnachtsessen des Geschäfts teilnehmen?
Findet ein Anlass ausserhalb der Arbeitszeit statt und soll er ausschliesslich dem Vergnügen dienen, kann die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter nicht verpflichten, daran teilzunehmen.
Ein Weihnachtsessen oder ein anderer Anlass ist dann freiwillig, wenn er ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitnehmer an der Veranstaltung keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen hat. Umgekehrt kann aber die Arbeitgeberin eine Veranstaltung in der Arbeitszeit ansetzen und sie dann auch als obligatorisch erklären.
Weihnachtsessen in der Freizeit ist freiwillig, aber nicht ganz privat
Organisiert die Arbeitgeberin ein Weihnachtsessen ausserhalb der Arbeitszeiten, ist die Teilnahme freiwillig. Eine andere Abmachung vorbehalten darf der Arbeitnehmer dann auch keine Arbeitszeit aufschreiben. Die Arbeitgeberin darf aber einzelne Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichten, wenn diese am Anlass eine betriebliche Aufgabe zu erfüllen haben, so etwa als Ansprechperson für organisatorische Fragen zur Verfügung zu stehen.
Ganz privat ist das Essen damit aber nicht. Zum einen hört die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin nicht nach Arbeitsende auf. Wie das Gesetz vorschreibt, muss sie also auch während des geselligen Beisammenseins die Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen, auf deren Gesundheit Rücksicht nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit sorgen. Ein Arbeitnehmer muss also weder Weihnachtslieder mitsingen, noch an Trinkspielen teilnehmen oder den Abend beim Tabledance ausklingen lassen, wenn er das nicht möchte. Zum anderen hört jedoch auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht nach Feierabend auf. So ist es beispielsweise auch einem Weihnachtsessen nicht erlaubt, volltrunken und in aller Öffentlichkeit über den Chef herzuziehen. (Siehe auch: «Darf der Chef wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung kündigen?»)
Während der Arbeitszeit kann Weihnachtsessen obligatorisch sein
Hat der Chef das Weihnachtsessen in der Arbeitszeit angesetzt, kann er seine Mitarbeiter im Rahmen seines Weisungsrechtes zur Teilnahme verpflichten. Dies gilt auch für einen Weihnachtsevent ausserhalb der regulären Arbeitszeit, sofern ein Arbeitnehmer an der Veranstaltung offizielle Pflichten haben: Etwa organisatorische Aufgaben oder repräsentative Verpflichtungen bei einem Kundenanlass.
Bei einem Weihnachtsessen innerhalb der Arbeitszeit gelten denn auch die gewöhnlichen Regeln zur Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin kann ihre Mitarbeiter beispielsweise zu Überstunden verpflichten, sofern die Mitarbeiter diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Aktualisiert am 14. März 2024