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Muss ich bereits mit 70 zur Fahrtauglichkeitsprüfung?

Seit dem 1. Januar 2019 bietet das Strassenverkehrsamt Personen erst ab dem vollendeten 75. Altersjahr zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Vorher lag die Grenze bei 70 Jahren.

Das zuständige Strassenverkehrsamt untersucht die Fahreignung einer Person, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen. Zweifel bestehen etwa dann, wenn die Person unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt oder Verkehrsregelverletzungen begangen hat, welche auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen. Auch ohne solche Vorkommnisse bietet die Behörde Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf. Sie kann dieses Intervall verkürzen, wenn sich dies wegen bestehender Beeinträchtigungen aufdrängt.

Wer Zweifel an der Fahreignung einer Person hat, kann der zuständigen Behörde seine Bedenken melden. Ab dem 1. April 2023 wird die Meldung nur noch dann anonym möglich sein, wenn die meldende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Anonymität nachweist. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Fahrausweisvorschriften»)

Aktualisiert am 9. März 2023