Wohnen
Muss ich einen Wanderweg auf meinem Grundstück akzeptieren?
Die Gemeinde kann einen Wanderweg über ein Privatgrundstück legen, wenn dies der Erhaltung eines geeigneten Wanderwegnetzes dient. Der Eingriff in das Grundrecht muss aber verfassungskonform sein.
Wanderwege sind in der Bundesverfassung verankert. Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, Wanderwege anzulegen. Sie müssen weiter dafür sorgen, dass die Wanderwege gefahrlos zugänglich sind und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. In der Regel alle zehn Jahre überprüfen die Kantone das Wanderwegnetz. Sind die bestehenden Wanderwege nicht mehr geeignet, müssen sie für Ersatz sorgen und gegebenenfalls auch in das Eigentumsrecht einer Grundstückseigentümerin eingreifen. Ein solcher Eingriff ist dann zulässig, wenn sich der Kanton auf eine gesetzliche Grundlage berufen kann, er im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
Wanderwege sind verfassungsrechtlich verankert
Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund, Grundsätze über Wandernetze festzulegen. Dies hat das Parlament mit dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege gemacht. Es verpflichtet darin die Kantone, für ein geeignetes und gefahrlos nutzbares Wanderwegnetz zu sorgen. Ein Wanderweg hat dabei vorwiegend der Erholung zu dienen und liegt «in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes». Er führt insbesondere durch «schöne Landschaften» und an kulturellen Sehenswürdigkeiten sowie touristischen Einrichtungen vorbei. Fusswege und schwach befahrene Strassen können im Wanderwegnetz lediglich als Verbindungsstücke dienen.
Wanderwege können über Privatgrundstücke führen
Die Kantone sind dafür verantwortlich, dass die Wanderwege jederzeit gefahrlos zugänglich sind. Sind bestehende Wanderwege nicht mehr als solche geeignet, muss der Kanton für einen angemessenen Ersatz sorgen. Ungeeignet sind bestehende Wanderwege namentlich, wenn sie nicht mehr frei begehbar, stark oder allgemein befahren oder asphaltiert sind. Stellen die Kantone fest, dass Wanderwege nicht mehr geeignet sind, prüfen sie eine neue Linienführung.
Damit der Kanton beziehungsweise die Gemeinde einen Wanderweg über ein Privatgrundstück anlegen kann, ist zunächst eine gesetzliche Grundlage nötig. Ist diese gegeben, muss die neue Wegführung zudem im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der bestehende Wanderweg asphaltiert ist, der neu geplante jedoch über einen für Wanderwege geeigneten Belag verfügt. Schliesslich muss der Eingriff in die Eigentumsfreiheit auch verhältnismässig, also erforderlich und geeignet sein, um ein Wanderwegnetz zu erhalten oder anzulegen. Das Bundesgericht hat dies etwa in einem Fall bejaht, in welchem die Wanderer dank des neuen Wanderwegs die Hauptstrasse nicht mehr zwei Mal überqueren mussten und die Grundstückseigentümerin 55 m2 ihrer 14 675 m² grossen Parzelle für den neuen Wanderweg zur Verfügung stellen musste.
Aktualisiert am 14. September 2023