Gesundheit

Muss ich erste Hilfe leisten, wenn ich mich damit in Gefahr bringe?

Die erste Hilfe muss immer zumutbar sein. Wer nur helfen kann, indem er sich selbst gefährdet, ist nicht zur Hilfeleistung verpflichtet.

Wer einem Menschen, der in Lebensgefahr schwebt, bewusst nicht hilft, kann sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar machen. Es hängt von der Situation und von der zur Hilfeleistung verpflichteten Person ab, zu welcher Hilfeleistung sie in welchem Umfang verpflichtet ist. Unter Umständen genügt hier bereits eine blosse Alarmierung der Rettungskräfte.

Die Hilfeleistung muss der betroffenen Person «den Umständen nach zugemutet werden» können. Unzumutbar ist die Nothilfe insbesondere dann, wenn sich der Nothelfer mit der Hilfe selbst in Lebensgefahr bringen würde.

Pflicht zur Nothilfe bei unmittelbarer Lebensgefahr

Auch eine völlig unbeteiligte Person ist verpflichtet, einer anderen Person zu helfen, wenn sich diese in unmittelbarer Lebensgefahr befindet und die unbeteiligte Person diese unmittelbare Lebensgefahr erkennt beziehungsweise erkennen müsste. Eine «unmittelbare Lebensgefahr» besteht dann, wenn die verletzte Person ohne Hilfemassnahmen sterben könnte. Das kann auch ohne Fachwissen etwa daran erkennbar sein, dass eine Person bewusstlos oder blutüberströmt ist oder sich in einer gefährlichen Umgebung, etwa in einem brennenden Haus, befindet.

Der Umfang der Hilfepflicht hängt namentlich von den Kompetenzen des Nothelfers ab. In jedem Fall möglich ist es, eine Ambulanz oder eine Fachperson zu alarmieren. Im Übrigen hat der Nothelfer die Massnahmen zu ergreifen, die er aufgrund seiner Erfahrung oder seiner Ausbildung durchführen kann.

Aufgepasst: Eine Hilfeleistung ist auch dann Pflicht, wenn die verletzte Person im Sterben liegt und keine Massnahme ihren nahen Tod abwenden kann. Denn die Hilfeleistung kann gemäss Bundesgericht auch darin bestehen, die Schmerzen einer sterbenden Person zu lindern.

Keine Nothilfepflicht bei eigener Lebensgefahr

Eine Hilfeleistung ist dann nicht zumutbar, wenn sich die Hilfe leistende Person dadurch selber gefährden würde. So muss niemand ohne entsprechende Kenntnisse ein brennendes Haus betreten oder jemanden aus einem brennenden Auto retten. Ebenso ist es einem Nichtschwimmer nicht zumutbar, in einen Fluss oder einen See zu springen, um eine ertrinkende Person rauszuholen.

Aufgepasst: Selbst wenn es zu gefährlich wäre, selber Hilfsmassnahmen zu ergreifen, bleibt eine Alarmierung einer medizinischen Fachperson in aller Regel möglich und ist damit auch in einer solchen Situation zwingend.