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Muss ich für einen Lastwagen mit Veteranenstatus LSVA bezahlen?

Lastwagen sind wie andere Motorfahrzeuge von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) grundsätzlich befreit, sofern sie den Veteranenstatus im Fahrzeugausweis haben. Dies gilt aber nicht, wenn sie die Voraussetzungen für ein Veteranenfahrzeug nur formell, aber nicht tatsächlich erfüllen.

Der Bundesrat hat Veteranenfahrzeuge, «die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind», von der Abgabepflicht ausgenommen, selbst wenn es sich um Lastwagen handelt. Nutzt die Halterin das Veteranenfahrzeug aber regelmässig, ist der Eintrag im Fahrzeugausweis fälschlich erfolgt und die LSVA geschuldet.

Eintrag im Fahrzeugausweis keine Garantie

Die LSVA bezweckt, dass der Schwerverkehr die von ihm zulasten der Allgemeinheit entstandenen Kosten deckt. Wird allerdings ein Fahrzeug nur selten genutzt, entstehen der Allgemeinheit entsprechend weniger Kosten. Da das Strassenverkehrsamt einen Oldtimer nur dann als «Veteranenfahrzeug» einträgt, wenn er weniger als 2 000 – 3 000 km jährlich gefahren wird, hat der Bundesrat Veteranenfahrzeuge von der LSVA befreit. (Siehe «Wann gilt ein Oldtimer als «Veteranenfahrzeug»?)

Die Abgabebehörde prüft bei einem als «Veteranenfahrzeug» bezeichneten Oldtimer-Lastwagen, ob er als solches im Fahrzeugausweis eingetragen ist. Sie ist aber gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht «an die Qualifikation des Fahrzeuges durch die für die Verkehrszulassung zuständige kantonale Behörde» gebunden. Die Abgabebehörde kann dem Lastwagen also abgaberechtlich den Status als Veteranenfahrzeug verweigern, selbst wenn ein anscheinend formell korrekter Eintrag im Fahrzeugausweis vorhanden ist. Im konkreten Fall hat die Halterin den Lastwagen regelmässig für gewerbsmässige Transporte genutzt, weswegen die Abgabehörde zu Recht von der Abgabepflicht der Halterin ausgegangen ist..