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Muss ich meine Kündigung per Post verschicken?

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist eine Kündigung per Einschreiben sinnvoll. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.

Sofern weder Arbeitsvertrag noch ein allfällig anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag festlegen, dass die Parteien schriftlich kündigen müssen, ist auch eine formlose Kündigung zulässig. Ob und wann eine formlose Kündigung erfolgt ist, ist jedoch im Streitfall schwer zu beweisen. Es ist deswegen sicherer, das Kündigungsschreiben per Einschreiben oder per A-Post Plus zu verschicken.

Parteien können Arbeitsvertrag formlos kündigen

Sofern sie nichts anderes vereinbart haben, können Arbeitnehmer oder Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auch formlos kündigen, etwa mündlich, per Telefon oder via Chat Im Streitfall muss die kündigende Person aber nachweisen können, dass sie gekündigt hat und auch, dass sie dies fristgerecht getan hat. Ohne schriftliche Bestätigung der mündlichen Kündigung ist dieser Beweis im Konfliktfall schwer zu erbringen.

Eingeschriebene Kündigung verhindert Missverständnisse

Kündigt der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin per Post, gilt als Kündigungsdatum jener Tag, an welchem die gekündigte Partei das Schreiben hätte entgegennehmen können. Bei einem Versand per A- oder B-Post ist dies der Tag, an welchem der Postangestellte das Kündigungsschreiben in den Briefkasten gelegt hat.

Da dies aber ebenso schwierig zu beweisen ist wie eine mündliche Kündigung, sollte die kündigende Partei das Schreiben per Einschreiben oder A-Post Plus verschicken. Hier gilt als Zustelldatum jener Tag, an welchem der Empfänger das Kündigungsschreiben entgegengenommen hat oder hätte entgegennehmen können. War der Empfänger nicht anwesend, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der erste Tag der Abholfrist als Zustelldatum. Verweigert der Empfänger die Annahme, gilt das Kündigungsschreiben als zugestellt.

Aufgepasst: Kündigt die Arbeitgeberin, gelten während den Ferien des Arbeitnehmers andere Regeln. Die Kündigung per Post gilt erst dann als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer von seinen Ferien zurückgekehrt ist. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zu Hause geblieben ist oder sich die Post hat nachsenden lassen. (Siehe aber: «Gilt das Scheidungsurteil auch, wenn der Ex es nicht abholt?»)