Arbeiten

Muss ich meinen Arbeitsplatz selber putzen?

Die Arbeitgeberin ist für die Sauberkeit der Arbeitsplätze verantwortlich. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz grundsätzlich nur dann putzen, wenn Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung oder ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag dies so vorsehen.

Es liegt an der Arbeitgeberin, die zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer notwendigen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört auch, namentlich die Arbeitsplätze sauber zu halten. Sie kann die Reinigung der Arbeitsplätze arbeitsvertraglich oder in einem begrenzten Ausmass auch über ihr Weisungsrecht ihren Mitarbeitern übertragen, sofern nicht ein GAV dies ohnehin so festlegt.

Arbeitgeberin ist für Sauberkeit verantwortlich

Die Arbeitgeberin muss dafür sorgen, dass hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen. Decken und Wände müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. Als Arbeitgeberin ist sie verantwortlich für die Sauberkeit namentlich der Arbeitsplätze und der sanitären Einrichtungen.

Aufgepasst: Arbeitet der Arbeitnehmer in einem Betrieb, in welchem die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe verunreinigt wird, muss die Arbeitgeberin in angemessenen Zeitabständen für die Reinigung der Arbeitskleidung sorgen.

Nicht jeder Mitarbeiter muss putzen

Ist ein Mitarbeiter über seinen Arbeitsvertrag und seine Stellenbeschreibung oder über einen GAV wie jener für das schweizerische Coiffeurgewerbe verpflichtet, seinen Arbeitsplatz zu putzen, muss er dies auch tun.

Selbst ohne diese Grundlagen kann der Chef seine Mitarbeiter mit Reinigungsaufgaben beauftragen, sofern dies im Rahmen des Arbeitsvertrages liegt. Beispielsweise gehört es zu den Aufgaben eines Direktionsassistenten, den Tisch des Sitzungszimmers zu reinigen. Hingegen kann der Chef sich nicht erfolgreich auf sein Weisungsrecht berufen, wenn er einen Mediamatiker die Toiletten putzen lässt.

Aktualisiert am 28. Juni 2023