Unterwegs
Muss ich meiner Reinigungskraft die Anfahrtskosten bezahlen?
Der Arbeitsweg zählt nicht als Arbeitszeit und die Arbeitgeberin muss ihn nicht bezahlen – sofern NAV oder Einzelarbeitsvertrag dies nicht anders regeln.
Gesetzlich muss eine Arbeitgeberin ihre Angestellten nur für die Zeit bezahlen, in welcher sie ihr zur Verfügung stehen. Der Arbeitsweg zählt dabei nicht als Arbeitszeit. Allerdings regeln einzelne kantonale Normalarbeitsverträge (NAV) Hauswirtschaft, dass die Arbeitgeberin die Anfahrtskosten zu vergüten hat. Auch ohne NAV können die Vertragsparteien die Übernahme der Fahrtkosten durch die Arbeitgeberin vereinbaren. Schliesslich sind gegebenenfalls die Sonderregelungen für stillende Mütter zu beachten.
NAV kann Anfahrtskosten regeln
Teilweise enthalten die kantonalen NAV Hauswirtschaft Regelungen zur Übernahme von Anfahrtskosten durch die Arbeitgeberin. So gilt beispielsweise gemäss dem bündnerischen NAV für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Graubünden folgende Regelung: «Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben die Arbeitgebenden die Fahrtkosten gemäss vereinbartem Verkehrsmittel für die erstmalige Anreise vom ursprünglichen Wohn- zum Arbeitsort zu vergüten».
Die Vertragsparteien können den NAV allerdings ausschliessen oder umgekehrt auch ohne NAV die Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin vereinbaren.
Sonderregelung für stillende Mütter
Die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz stillender Mütter gelten auch für Hausangestellte. Stillzeit gilt im ersten Lebensjahr des Kindes im Umfang von bis zu 90 Minuten täglich als bezahlte Arbeitszeit. Stillt die Mutter das Kind nicht am Arbeitsplatz, ist in dieser Zeit neben dem eigentlichen Stillen der Weg nachhause und zurück eingerechnet.
Benötigt die Hausangestellte im Gesamten mehr Zeit, muss die Arbeitgeberin ihr diese gewähren. Ohne andere Vereinbarung gilt diese Mehrzeit dann jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit.
Aktualisiert am 12. September 2024