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Muss ich Mitarbeiterrabatte als Einkommen deklarieren?

Als steuerbares Einkommen gelten grundsätzlich alle geldwerten Vorteile, welche die Arbeitgeberin gewährt. Dient der Rabatt dem Eigengebrauch, ist er bis zu einem bestimmten Betrag nicht deklarationspflichtig. Auch diese Regeln kennt aber Ausnahmen.

Einkünfte aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind steuerbar, so auch geldwerte Vorteile. Gleichwohl muss die steuerpflichtige Person nicht jeden Mitarbeiterrabatt deklarieren und versteuern.

Geringfügiger Rabatt grundsätzlich steuerbefreit

Liegt der eingesparte Betrag unter dem in der AHV als «geringfügig» bezeichneten Betrag von aktuell 2 300 CHF, muss die steuerpflichtige Person ihn grundsätzlich nicht deklarieren. Liegt er hingegen darüber, muss sie den vollständigen Betrag als Gehaltsnebenleistung angeben. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitgeberin den Mitarbeiterrabatt so ausreizt, dass der Preis schlussendlich unter dem Selbstkostenpreis liegt. Auch diesen Rabatt muss der Arbeitnehmer unabhängig vom Betrag als Gehaltsnebenleistung angeben.

Umgekehrt listet aber die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Wegleitung zahlreiche Leistungen auf, welche der steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht deklarieren muss: So etwa REKA-Check-Vergünstigungen bis 600 CHF, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke bis 100 CHF oder Konzertkarten bis 500 CHF pro Ereignis.

Nur Eigengebrauch von Deklarationspflicht befreit

Nicht zwingend eine gute Strategie ist es, sein Einkommen aufzubessern, indem der Arbeitnehmer verbilligt bezogene Ware weiterverkauft: Möglicherweise ist die Arbeitgeberin über diese Idee nicht glücklich. Steuerrechtlich muss der Arbeitnehmer vermeintlich eingesparten Betrag als Gehaltsnebenleistung angeben, selbst wenn er unter 2 300 CHF liegt. Letzteres gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seinen Rabatt an ihm nahestehende Personen weitergeben: Dieser Betrag gilt in jedem Fall als steuerbares Einkommen.

Aktualisiert am 29. Dezember 2022