Familie
Muss ich weiterhin Alimente zahlen, wenn mein Sohn in der Lehre ist?
Die Unterhaltspflicht läuft während der Lehre weiter und gilt praktisch voraussetzungslos, sofern das Kind noch minderjährig ist. Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt auch beim volljährigen Kind bestehen, sofern dieses noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und die Unterstützung zumutbar ist.
Der Unterhalt umfasst insbesondere die Kosten für die Ausbildung. Auch wenn ein Kind in der Lehre bereits selber Geld verdient, muss der unterhaltspflichtige Elternteil es weiterhin unterstützen, da der Lehrlingslohn in der Regel zum Leben nicht ausreicht. Zwar dauert die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat dieses aber bis dahin noch keine «angemessene Ausbildung» abgeschlossen, bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Dies jedoch nur, sofern es «ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf».
Alimente auch während der Lehre geschuldet
Solange ein Kind noch nicht volljährig ist, müssen seine unterhaltspflichtigen Eltern namentlich die Kosten seiner Ausbildung übernehmen. Diese Pflicht bleibt auch bestehen, wenn das Kind bereits selbst Geld verdient, etwa weil es eine Lehre absolviert. Die Eltern sind hier nur insoweit von der Unterhaltspflicht befreit, als das Kind seinen Unterhalt selbst bestreiten kann. Sie können so auch vom Kind verlangen, dass es einen Beitrag an die Lebenskosten leistet. Da der Ausbildungslohn jedoch in der Regel nicht alle Lebenskosten abzudecken vermag, bleiben die Eltern unterstützungspflichtig.
Unterhaltspflichtige Eltern müssen angemessene Ausbildung finanzieren
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich über die Volljährigkeit hinaus an den Kosten der Erstausbildung des Kindes beteiligen. Ziel der Unterstützung ist es laut Bundesgericht, das Kind zu befähigen, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Eine Matura gilt so nicht als «angemessene Ausbildung», ebenso nicht ein anschliessendes Praktikum. Entscheidet sich das Kind nach der Matura für ein Studium oder für eine Lehre, muss der unterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich weiterhin Unterstützung leisten. Ein Zwischenjahr führt lediglich zu einem Ruhen der Unterhaltspflicht, diese lebt wieder auf, sobald das Kind die «angemessene Ausbildung» in Angriff nimmt.
Eine Zweit-, Weiter- oder Zusatzausbildung fällt hingegen in der Regel nicht unter die Unterhaltspflicht, ausser wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstausbildung steht und sie das Kind bereits vor Erreichen des Volljährigkeit in seinen Grundzügen geplant hat. So beispielsweise, wenn es nach dem EFZ eine weiterführende Ausbildung an der höheren Fachschule absolviert.
Aufgepasst: Auch wenn die Unterhaltspflicht laut Gerichtsurteil mit Erreichen der Volljährigkeit endet, bleibt diese gleichwohl über die Volljährigkeit hinaus bestehen, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Nach Erreichen der Volljährigkeit besteht dieser Anspruch aber nur noch direkt aufgrund des Gesetzes, Kind und Eltern müssen den Betrag so neu aushandeln.
Unterhaltszahlung für volljähriges Kind muss zumutbar sein
Anders als bei der Unterhaltspflicht für das unmündige Kind ist der Mündigenunterhalt nicht voraussetzungslos geschuldet. Der Unterhalt muss aber für den unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar sein. «Zumutbar» bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verhältnis zwischen der von den Eltern zu erbringenden Unterstützung und der vom Sohn zu erbringenden Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände ausgewogen sein muss:
- Finanziell: Es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil gemäss Bundesgericht zumutbar, Mündigenunterhalt zu leisten, wenn sein Einkommen mindestens 20 Prozent über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt;
- Persönlich: Lehnt das Kind den Kontakt ohne objektive Begründung vollständig ab, ist eine finanzielle Unterstützung nicht zumutbar. Das Bundesgericht geht jedoch hier nur im absoluten Ausnahmefall von einer Unzumutbarkeit aus;
- Ausbildungstechnisch: Die finanzielle Unterstützung ist dann zumutbar, wenn das Kind seinen Teil dazu leistet, die angemessene Ausbildung abzuschliessen.
Aktualisiert am 28. Dezember 2023