Familie

Muss mein Kind an der Schule Weihnachtslieder mitsingen?

Die Eltern dürfen entscheiden, ob und wie sie ihr Kind religiös erziehen. Eine öffentliche Schule darf kein Kind dazu zwingen, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Umgekehrt können sich Eltern nicht erfolgreich auf die Religionsfreiheit berufen, wenn sie damit den Gleichstellungsgrundsatz verletzen.

Die religiöse Erziehung ist Sache der Eltern. Die Verfassung garantiert zudem die Glaubens- und Gewissensfreiheit, weswegen die öffentliche Schule ein Kind weder gegen dessen Willen mit Religion konfrontieren noch es von der Ausübung der eigenen Religion abhalten darf. Hingegen müssen auch religiöse Eltern akzeptieren, dass eine Schule zusätzlich an weitere Verfassungsgrundsätze wie etwa die Rechtsgleichheit gebunden ist.

Religiöse Erziehung ist Sache der Eltern

Der Grundschulunterricht ist säkular ausgerichtet. So sehen denn weder der Lehrplan 21 noch der Plan d’études romand ein Fach «Religion» vor. Eine öffentliche Schule darf denn auch ihre Schüler nicht auf eine unzumutbare Weise mit einer bestimmten Religion konfrontieren oder sie gar zu bekehren versuchen: «Der Unterricht an öffentlichen Schulen ist religiös neutral zu gestalten; öffentliche Schulen müssen «ohne Beeinträchtigung» der Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können», wie das Bundesgericht schreibt. Eltern haben deswegen das Recht zu verlangen, dass ihr Kind keine Weihnachtslieder mitsingen muss.

Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist es einer öffentlichen Schule verboten, den Religionsunterricht obligatorisch zu erklären. Hingegen darf die Lehrperson im Rahmen des regulären Unterrichts nach wie vor Weihnachtslieder mit den Kindern singen, solange sie kein Kind zum Mitsingen zwingt. Dazu passend hielt das Bundesgericht in einem älteren Fall, wenn es hier auch um ein religiös motiviertes Dispensationsgesuch für Samstage ging, fest, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit «in der Schule vor allem durch Toleranz gewährleistet werden muss».

Schwimmunterricht kann obligatorisch sein

Wenn Eltern oder das Kind selbst das Mitsingen von Weihnachtsliedern aus religiösen Gründen verweigern dürfen, so gilt nicht dasselbe für den Schwimmunterricht: Hier muss das Kind unabhängig von seiner eigenen religiösen Überzeugung oder von jener seiner Eltern teilnehmen, sofern der Schwimmunterricht im entsprechenden Kanton obligatorisch ist. Denn Schwimmunterricht ist kein religiöses Fach und die Schule darf gemäss Bundesgericht «angesichts der grossen Bedeutung des Pflichtangebots (…) darauf bestehen, dass ihre Lehrveranstaltungen für alle obligatorisch sind und dass sie nicht für alle persönlichen Wünsche eine abweichende Sonderregelung vorsehen oder zulassen muss». Der Schwimmunterricht dient zudem «der Wahrung der Chancengleichheit aller Kinder und darüber hinaus auch derjenigen zwischen den Geschlechtern bzw. der Gleichstellung von Mann und Frau».

Aktualisiert am 28. Juli 2023