Gesundheit
Muss mich die Ärztin trotz offener Rechnungen behandeln?
Notfallbehandlungen muss die Ärztin in jedem Fall durchführen. Bei offenen Rechnungen hat der Patient jedoch keinen Anspruch auf weitere Behandlungen.
Muss der Patient «ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten» oder gefährdet er die Gesundheit anderer Personen, hat die Ärztin ihn unabhängig von allfälligen offenen Rechnungen zu behandeln. Die Kosten dieser Notfallbehandlungen muss die Krankenkasse in jedem Fall übernehmen.
Weitere Behandlungen darf die Ärztin bei offenen Rechnungen verweigern oder etwa von einer Vorabzahlung abhängig machen.
Zahlt die versicherte Person die Krankenkassenprämien oder die Kostenbeteiligung nicht, muss die Krankenkasse die versicherte Person zunächst mahnen. Bezahlt die versicherte Person innert der gesetzten Zahlungsfrist nach wie vor nicht, muss die Krankenkasse sie betreiben. Der Kanton kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihm eine Liste der säumigen Prämienzahler zustellt. Die Krankenkasse übernimmt für diese Versicherten dann nur noch die Kosten für Notfallbehandlungen.
Ärztin muss keine Ratenzahlung akzeptieren
Kann ein Patient seine Arztrechnungen nicht bezahlen, darf die Ärztin die Behandlung verweigern, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt. Sie darf entsprechend auch eine Vorauszahlung verlangen und ist namentlich nicht verpflichtet, eine Ratenzahlung zu akzeptieren.
Krankenkassen können bei Prämienausständen Leistungen aufschieben
Zahlt die versicherte Person Krankenkassenprämien oder Kostenbeteiligungen auch nach der Betreibung nicht, gibt die Krankenkasse dem Kanton auf dessen Verlangen hin die Angaben zu den säumigen Versicherten weiter. Der Kanton kann diese auf eine Liste aufnehmen, die Krankenkassen schieben dann die Übernahme von Leistungen mit Ausnahme der Übernahme der Notfallbehandlungen auf.
Aktuell existieren solche Listen in den Kantonen Aargau, Luzern, Tessin, Thurgau und Zug. Da das Kosten-Nutzen-Verhältnis umstritten ist, diskutiert Luzern die Abschaffung der Liste. Bereits abgeschafft ist sie in den Kantonen Graubünden, Schaffhausen, Solothurn und St. Gallen. Die übrigen Kantone haben nie Listen mit säumigen Prämienzahlern geführt. (Siehe auch: «Prämienverbilligung: Was gilt als mittleres Einkommen?»)