Arbeiten

Muss mich die Arbeitgeberin vor der Sonne schützen?

Die Arbeitgeberin muss ihre Mitarbeiter vor übermässiger Sonne schützen. Für verletzliche Personen gelten besondere Schutzvorschriften.

Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeberin die notwendigen und angemessenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu treffen. Die Gesundheitsschutzverordnung präzisiert, dass die Arbeitgeberin ihre Mitarbeitenden vor übermässiger Sonneneinwirkung zu schützen hat. Für verletzliche Personen wie Jugendliche, Schwangere und Mütter sowie ältere Menschen schreibt das Arbeitsgesetz Sonderschutzvorschriften vor.

Massnahmen gegen Hitzeeinwirkung vorgeschrieben

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt in seiner Wegleitung aus, dass die Arbeitgeberin zur Vermeidung von gesundheitlichen Problemen wegen der Hitze- und Strahlungseinwirkung technische und organisatorische Massnahmen zu treffen hat. Technische Massnahmen können etwa Schutzdächer oder Luftkühlung umfassen, organisatorische beispielsweise die Anpassung der Arbeitszeiten oder die Reduktion von körperlich anstrengenden Tätigkeiten. (Siehe auch: «Muss die Arbeitgeberin im Sommer Trinkwasser zur Verfügung stellen?»)

Sonderschutzvorschriften für verletzliche Personen

Für verletzliche Personen gelten weitergehende Schutzvorschriften. So darf eine Arbeitgeberin Jugendliche nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigen. Als gefährlich gelten insbesondere Arbeiten mit einer Exposition gegenüber nichtionisierender Strahlung, womit auch Arbeiten bei längerer Sonnenexposition nicht zulässig sind.

Schwangere Frauen und stillende Mütter darf eine Arbeitgeberin nur dann für gefährliche und beschwerliche Arbeiten einsetzen, wenn diese keine gesundheitlichen Belastungen für Mutter und Kind zur Folge haben. Als «gefährliche und beschwerliche Arbeit» gilt insbesondere die Arbeit bei Hitze. Als Hitze wiederum gilt eine Raumtemperatur von über 28°C, für den Aussenbereich gelten keine absoluten Grenzwerte.

Für ältere Menschen gibt es kein ausdrückliches Verbot, aber das seco schreibt in seiner Wegleitung, dass die Beschäftigung von Personen über 50 Jahren an Hitzearbeitsplätzen zu vermeiden sei. Zudem müsse ein in der Hitze beschäftigter Arbeitnehmer leistungsfähig und gesund sein sowie über eine Kerntemperatur von 37.8 °C haben, womit die Arbeitgeberin ältere Arbeitnehmer regelmässig nicht in der Hitze einsetzen darf. (Siehe auch: «Welche Temperatur am Arbeitsplatz ist zumutbar?»)