Wohnen
Muss mir die Post die Tageszeitung zustellen?
Die Post muss grundsätzlich jedem ganzjährig bewohnten Haus die Tageszeitung zustellen. Die Frühzustellung ist jedoch nicht Teil der Grundversorgung.
Die Schweizerische Post muss «für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen» eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten. Sie stellt im Rahmen dieser Grundversorgung abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Die Post hat dabei grundsätzlich die Hauszustellung zu gewährleisten und muss sicherstellen, dass sie in Gebieten ohne Frühzustellung die abonnierte Tageszeitung bis spätestens 12.30 zustellt. Zur Frühzustellung selbst ist sie nicht verpflichtet.
Post muss Zeitung in jedes ganzjährig bewohntes Haus liefern
Sofern die Eigentümerin der Liegenschaft den Briefkasten frei zugänglich und korrekt beschriftet aufgestellt hat, muss die Post die abonnierte Tageszeitung seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich jedem ganzjährig bewohnten Haus zustellen. Ist jedoch ein einzelner Haushalt nur mit «unverhältnismässigen Schwierigkeiten» erreichbar, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. «Unverhältnismässige Schwierigkeiten» sind namentlich «schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter». Ist die Post im konkreten Fall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, muss sie die betroffenen Personen anhören und ihnen eine Ersatzlösung anbieten. Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 schlägt der Bundesrat jedoch vor, diesen Ausbau der Grundversorgung wieder rückgängig zu machen. (Siehe auch: «Muss mir die Post meine Postsendungen an die Haustür liefern?»)
Frühzustellung nicht Teil der Grundversorgung
Nicht Teil der Grundversorgung ist die Frühzustellung. Sofern keine privat organisierte Frühzustellung besteht, ist die Post jedoch verpflichtet, die abonnierte Tageszeitung bis spätestens 12.30 zuzustellen. Sie muss diese Zustellung nicht gewährleisten, wenn die Herausgeberin der Post die Zeitung später als zum vereinbarten Zeitpunkt übergibt oder wenn Ereignisse die fristgerechte Zustellung verhindern, für welche weder die Post noch die Herausgeberin verantwortlich sind.
«Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse» haben die Herausgeberinnen Anrecht auf eine Zustellermässigung für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, sofern diese die in der Postverordnung verankerten Voraussetzungen erfüllen. Das am 13. Februar 2022 vom Schweizer Stimmvolk abgelehnte «Massnahmenpaket zugunsten der Medien» hätte auch die Frühzustellung subventioniert. Im Parlament ist aktuell wiederum ein Vorstoss hängig, welcher die Frühzustellung in die Grundversorgung aufnehmen möchte.
Aktualisiert am 17. Oktober 2024