Familie

Muss uns der Kindergarten informieren, wenn ein Kind geschlagen wurde?

Der Kindergarten muss die Eltern über wichtige Vorkommnisse im Kindergartenalltag informieren. Ein Auskunftsrecht haben auch nicht sorgeberechtigte Elternteile.

Während der Unterrichtszeit und in den Pausen hat die Schule die Obhut über Ihr Kind. Wie die kantonalen Schulgesetze in der Regel festhalten, muss die Lehrperson Sie insbesondere über Ereignisse informieren, welche das Wohlergehen Ihres Kindes gefährden können. Sie hat dabei die Persönlichkeit der anderen beteiligten Kinder zu schützen. Sind die Eltern getrennt, muss die Lehrperson auch den nicht sorgeberechtigten Elternteil auf Anfrage hin über wichtige Ereignisse informieren.

Informationspflichten der Schule

Die kantonalen Gesetze über die Volksschule können regeln, in welchen Fällen die Schule die Eltern informiert. Meist sind die Lehrpersonen gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, die Eltern über wichtige, ihre Kinder betreffenden, Vorkommnisse zu orientieren. War Ihr Kind auf dem Schulhausareal in eine ernste Prügelei verwickelt, muss die Kindergarten-Lehrperson Sie darüber informieren. Dies angesichts des Alters Ihres Kindes auch dann, wenn letzteres sie bereits informiert hat.

Aus Datenschutzgründen grundsätzlich keine Auskunft geben darf die Lehrperson zu den Beteiligten an der Prügelei. Hingegen darf die Schule ihre Fürsorgepflicht gegenüber Ihrem Kind nicht vernachlässigen. Je nach Schwere des Vorkommnisses muss sie deswegen das Gespräch mit den Eltern aller Beteiligten suchen und allenfalls die Behörden einschalten.

(siehe auch: «Muss die Schule mein Kind vor Mobbing schützen?»)

Auskunftsrecht getrennter Eltern

Sind die Eltern getrennt oder geschieden, hat jeder Elternteil einzeln ein Auskunftsrecht. Selbst ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat einen eigenen Auskunftsanspruch und kann verlangen, dass die Lehrperson ihm auf Anfrage über wichtige Ereignisse Auskunft gibt. War das Kind also in eine über eine harmlose Rauferei hinausgehende Prügelei verwickelt, muss die Lehrperson jedem Elternteil Auskunft geben. Dies, sofern weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch ein Gericht dieses Auskunftsrecht eingeschränkt haben.

Nicht zusammen lebende Eltern haben jedoch keinen automatischen Anspruch darauf, dass die Schule sie über wichtige Vorkommnisse separat aktiv informiert. Die Schule darf in der Regel davon ausgehen, dass die Eltern sich gegenseitig informieren.